Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Beylage B.6. 
Hoͤchstes Decret 
die hoͤchste Sanction einiger Er— 
kláärungen betreffend. 
Carl! August 
rc. rc. 
Wir haben die Uns gebührend vorge- 
tragenen Erklärungsschriften des getreuen. 
Landtags, vom Zten Januar, die Errichtung 
einer Sparkasse betreffend, vom zosten März, 
die Abgaben an die Waisen = Anstalten be- 
treffend, und vom Zlsten März, die Pen- 
sionirung der Wittwen und Waisen verstor- 
bener Staatsdiener betreffend, ihrem ganzen 
Inhalte nach, Unsern Gesinnungen und Ab- 
sichten entsprechend befunden, und nehmen 
daher keinen Anstand, Unsere landesfürstliche 
Sanction zu denselben, hiermit zu ertheilen. 
Was dem zufolge 
1) den umgearbeiteten Gesehesentwurf, 
wegen Pensionirung der Staatödiener-Witt- 
wen und Waisen, anlangt, so soll 
a) die Bestimmung der Penston auf den 
fünften Theil des Dienst-Einkommens des 
verstorbenen Staatsdieners, ingleichen · 
b) die Festsetzung der geringsten Pension 
auf 25 thlr., in das Sesetz aufgenommen 
und dasselbe sodann zur öffentlichen Kunde 
gebracht werden. Die Pension der Wittwen 
im Felde gebliebener Unter-Officiers sollen, 
dem ständischen Antrage gemäß, nicht aus 
der Kriegskasse, sondern ebenfalls aus der 
Haupt- andschafftskasse gezahlt werden. 
Die bisherigen Besoldungs-Abzüge für 
die Almosenkassen der Communen Weimar 
und Eisenach, hören vom usten Januar 
1822. an, gänzlich auf, und die Staats- 
diener unterliegen, in Hinsicht auf die Un- 
terstützung der Orts-Almosenkassen, künftig 
keinen andern Bestimmungen, als alle übri- 
gen Einwohner des Orts (Mitglieder der 
Orts-Gemeinde im weitern Sinne.) 
2) Es bewendet vor der Hand noch bey 
den bisherigen Landes= und Communal= Ab- 
gaben an die Waisen= Anstalten im Groß- 
herzogthume, mit Ausnahme derjenigen, wel- 
che in Gemäsheit anderer gesetzlichen Be- 
stimmungen wegfallen, z. B. wahrscheiulich 
nach . 120. der neuen Zunftordnung. 
3) Die neue Anstalt der Sparkasse ist 
bereits zur Ausführung gekommen und hat 
einen gedeihlichen Fortgang. 2c. 
Weimar, den öten April 18237. 
Carl August. 
Beylage C. 6. 
Hoöchstes Decret- 
vom ioten April 1821. 
Den Entwurf einer allgemeinen 
Zunftordnung betteffend. 
Der getrene Landtag hat in seiner Er- 
klérungsschrift vom osten März d. J. den 
von Großherzogl. Landes-Direction bearbei- 
teten, ihm mitgetheilten Entwurf einer all- 
gemeinen Zunftordnung, eines Gesetzes, wel- 
ches die alte ehrwürdige Einrichtung der 
Zünfte und Innungen in dem Großherzog-= 
thume, wo sie nicht mehr besteht, wiederher- 
stellen, wo sie noch besteht, wieder erfrischen 
soll, „ein sehr wohl gelungenes 
Werk“ genannt. Er hat aber zugleich 
mehrere Erinnerungen und Anträge hinzuge- 
fügt und nicht nur die Berücksichtigung der- 
selben empfohlen, sondern auch von dieser 
seine Zustimmung in die Promulgation des 
Gesezes abhangig gemacht. 
Das Großherzogl. Staats-Ministerium 
muß deshalb noch einmal auf die Sache zu- 
rück kommen und,, nach den Befehlen Gr. 
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, mehrere
	        
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