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Beylage B.6.
Hoͤchstes Decret
die hoͤchste Sanction einiger Er—
kláärungen betreffend.
Carl! August
rc. rc.
Wir haben die Uns gebührend vorge-
tragenen Erklärungsschriften des getreuen.
Landtags, vom Zten Januar, die Errichtung
einer Sparkasse betreffend, vom zosten März,
die Abgaben an die Waisen = Anstalten be-
treffend, und vom Zlsten März, die Pen-
sionirung der Wittwen und Waisen verstor-
bener Staatsdiener betreffend, ihrem ganzen
Inhalte nach, Unsern Gesinnungen und Ab-
sichten entsprechend befunden, und nehmen
daher keinen Anstand, Unsere landesfürstliche
Sanction zu denselben, hiermit zu ertheilen.
Was dem zufolge
1) den umgearbeiteten Gesehesentwurf,
wegen Pensionirung der Staatödiener-Witt-
wen und Waisen, anlangt, so soll
a) die Bestimmung der Penston auf den
fünften Theil des Dienst-Einkommens des
verstorbenen Staatsdieners, ingleichen ·
b) die Festsetzung der geringsten Pension
auf 25 thlr., in das Sesetz aufgenommen
und dasselbe sodann zur öffentlichen Kunde
gebracht werden. Die Pension der Wittwen
im Felde gebliebener Unter-Officiers sollen,
dem ständischen Antrage gemäß, nicht aus
der Kriegskasse, sondern ebenfalls aus der
Haupt- andschafftskasse gezahlt werden.
Die bisherigen Besoldungs-Abzüge für
die Almosenkassen der Communen Weimar
und Eisenach, hören vom usten Januar
1822. an, gänzlich auf, und die Staats-
diener unterliegen, in Hinsicht auf die Un-
terstützung der Orts-Almosenkassen, künftig
keinen andern Bestimmungen, als alle übri-
gen Einwohner des Orts (Mitglieder der
Orts-Gemeinde im weitern Sinne.)
2) Es bewendet vor der Hand noch bey
den bisherigen Landes= und Communal= Ab-
gaben an die Waisen= Anstalten im Groß-
herzogthume, mit Ausnahme derjenigen, wel-
che in Gemäsheit anderer gesetzlichen Be-
stimmungen wegfallen, z. B. wahrscheiulich
nach . 120. der neuen Zunftordnung.
3) Die neue Anstalt der Sparkasse ist
bereits zur Ausführung gekommen und hat
einen gedeihlichen Fortgang. 2c.
Weimar, den öten April 18237.
Carl August.
Beylage C. 6.
Hoöchstes Decret-
vom ioten April 1821.
Den Entwurf einer allgemeinen
Zunftordnung betteffend.
Der getrene Landtag hat in seiner Er-
klérungsschrift vom osten März d. J. den
von Großherzogl. Landes-Direction bearbei-
teten, ihm mitgetheilten Entwurf einer all-
gemeinen Zunftordnung, eines Gesetzes, wel-
ches die alte ehrwürdige Einrichtung der
Zünfte und Innungen in dem Großherzog-=
thume, wo sie nicht mehr besteht, wiederher-
stellen, wo sie noch besteht, wieder erfrischen
soll, „ein sehr wohl gelungenes
Werk“ genannt. Er hat aber zugleich
mehrere Erinnerungen und Anträge hinzuge-
fügt und nicht nur die Berücksichtigung der-
selben empfohlen, sondern auch von dieser
seine Zustimmung in die Promulgation des
Gesezes abhangig gemacht.
Das Großherzogl. Staats-Ministerium
muß deshalb noch einmal auf die Sache zu-
rück kommen und,, nach den Befehlen Gr.
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, mehrere