Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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als Diener den Großherzoglicher Laudes- 
Direction, nicht wieder besetzt werde, und 
daß derselbe seinen Gehalt an 265 rthle. 
aus der Kriegskafse wie zeither erhalte. 
Eine neue Verwilligung dieser Besol- 
dung möchte um deswillen nicht nothwendig 
erscheinen, weil bey der von J. K. H. gnä- 
digst zugesicherten Vereinfachung der oberen 
Staatsbehörden und Centralisirung der Kas- 
sen, wohl leicht irgend wo ein bereits an- 
gestellter Diener aufzufiuden seyn dürfte, der 
Rommels Funktionen bey der Kriegskasse 
verrichten könnte. 
Zu Cap. 1I1. 2. a. L. Außerordent- 
licher Aufwand auf die Landes= 
Dienerschaft. 
Die Gensd'armerie-Pensionen an 897 
thlr. 12 gr. — pf. sind, besage der unter- 
thänigsten Erklärungsschriften vom 15ten 
und oten April, auf den landschafftlichen 
Etat ubernommen, nicht minder 8Soo thlr. 
Hension des vormaligen Director Lenz am 
biesigen Gymnasium verwilligt worden. 
Dem getreuen Landtage ist bey Zusam- 
menstellung der Posten, 6 welche gegenwär- 
tig für mannliche Pensionärs aus Staats- 
kassen gezahlt werden, die Bemerkung nicht 
entgangen, daß dieselben weder mit den Ein- 
nahmen des Großherzogthums, noch mit 
den eigentlichen Dienstgehalten in Verhält= 
niß stehen, indem, nach Abzug der Pensio- 
nen, welche übernommene Diener der neuer- 
worbenen Lande beziehen, annoch gegen 
22,000 rthlr. ausgezahlt werden. 
Der getreue Landtag trägt daher ehrer- 
bietigst darauf an, die dermaligen Pensio- 
närs, welche zeither tbre Pension aus Groß- 
herzoalicher Kammerkasse bezogen, und nach 
erfolgter Verabschiedung auf die Haupt- 
Landschafftskasse übergehen, nur auf den 
Namen derselben übernehmen zu durfen, wo- 
durch einzig und allein eine Verrengerung 
der sehr beträchtlichen Sunmne für die Fol- 
gezeit erlangt werden kann. 
Weil jedoch die Röglichkeit der Penslo- 
nirung von Staatsdienern in einem geregel- 
ten Staatshaushalte begründet seyn muß, 
für jetzt es aber noch an einem Gesetz über 
den Staatsdienst und also auch an Normen 
bey der Pensionirung von Staatsdienern er- 
mangelt, so möchte es dem Zwecke entsprechen, 
einstweilen für den Fall, wenn J. K. H. 
die Pensionirung eines Staatsdieners, wäh- 
rend der gegenwärtigen Etats-Zeit, für noth- 
wendig erachten sollten und bis gesetzliche Be- 
stimmungen darüber festgesetzt seyn werden, 
dergleichen Pensionen dennoch schon nach ge- 
wissen Grund'satzen zu regeln. 
Der getreue Landtag erlanbt sich ehr- 
furchtsvoll, ohne darüber, in welchem Falle 
Penston zu ertheilen sey, sich ein urtheil 
anmaßen zu wollen, folgende Grundsähee ehr- 
furchtsvoll in Vorschlag zu bringen: 
A. Für Civil-Staatsdstener. 
von 10, Jahren Dienstzeit dürfte die Hälfte) 
von robis 20. Jahren Dienstzeit 3. Theill 
von 20— Zo. — — — 
von 30 — 50. — — 
u. nach 50. Jahren Dienstzeit der 
S 
109. # 
4 — 
volle Gehalt; 
B. Für das Militér. ·-’ 
bey 36. jaͤhriger Dienstzeit 9 ohne Beráck- 
bey 5o%. — 4|sichtigung. 
bey 10. — — 1 bey Diestan- 
von 10 — 20. jähr. — 2 strengung u. 
von 20— Zo. — — vounberschulde- 
bey 30. jaͤhriger — 4 tem Unglück 
als Pension zu verwilligen sepn. 9 
Zu Cap. III. . Auf Gesstlichkeit und 
Schulen sind verwilligt worden, besage der 
unterthänigsten Erklérungsschrife vom oten 
April 182 1.:
	        
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