Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Da Wir sonach in der obigen Voraus- 
setzung kein Hinderniß erblicken“ so erthei- 
len Wir hiermit, den desfallsigen Landtags- 
beschluß sanctionirend, Unsere Landesfürstli- 
che Genehmigung zu der fernern Beybehal- 
tung des Raths Kuhn als Landtags-Syn- 
dikus, unter den in der Erklärungeschrift auf- 
geführten Bedingungen, und haben demnach, 
sowohl wegen dessen Wiedere tlassung von 
dem Gerichts-Secretariat, als auch wegen 
der ihm vom 1.-Januar 1821 an, aus der 
Haupt-Landschafftskasse zu zahlenden Ge- 
haltszulage von 300 thlr. und wegen der 
ihm, im Fall der Erledigung mit zu über- 
tragenden Landschafftskasse-Procurator-Stelle, 
an die Landesregierung, und an das Land- 
schaffts -Collegium rescribirt. 2c. 
Beilage 0. 
Unterthänigste Erkläárungsschrift 
vom 2osten December 1820. 
die Steuerverhältnisse des Amts Ilmenau 
betreffend. 
In der unterthänigsten Erkläárungsschrift 
vom 13. December 1818. fühlte der getreue 
Landtag sich verpflichtet, in Bezug auf den 
Ilmenauer Landestheil auf Gleichsehung in 
Grundsteuern, so wie in indirecten Abga- 
ben, ehrerbietigst anzutragen, und was die 
letztere anlangt, ein von Landtag zu Land- 
tag zu bestimmendes Aversionalquantum vor- 
zuschlagen, weil die abgesonderte Lage des 
Amtes Ilmenau der Einführung indirekter 
Abgaben, wie sie in andern Landeötheilen be- 
stehen, entgegen zu treten schien. 
Durch das hochste Decret vom 2. No- 
vember dieses Jahres haben Ihro K. H. 
Jnädigst geruhet, dem getreuen Landtage die 
zu Ausführung seiner Vorschläge abzwecken- 
den Vorarbeiten der Behörden mittheilen zu 
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lassen, und dessen fernere Erklaͤrung zu 
erfordern, und er erlaubt sich nun, Ihro 
K. H. die Ergebnisse seiner Berathung in 
folgendem ehrerbietigst vorzutragen. 
Ausgehend von dem Gesichtspunkte wie 
nur vollkommene Gleichstellung des Amtes Il— 
mena- in Beziehung auf directe und indirecte 
Abgaben gegen die übrigen Landestheile mit 
Berucksichtigung seiner eigenthümlichen Ver- 
hältnisse in den Wünschen des getreuen Land- 
tags lag, so hat er was 
I) die Grundsteuern 
anlangt, die Nothwendigkeit erkannt, eine 
veränderte Catastrirung und Herabsebung 
der steuerbaren Grundstücke in Ilmenau, 
eintreten zu lassen, und zwar in der Maße, 
daß die in der Stadtflur gelegenen Grund- 
stücke um zwei Buchstaben, die Grundstücke auf 
dem Lande aber um einen Buchstaben erniedrigt 
werden, weil nur durch Herabsetzung nach diesem 
Verhältniß das Ilmenauer Amt den übrigen 
Landestheilen gleich zu stellen ist. 
Er genehmigt daher diese zur Verwirk- 
lichung seiner Grundidee führende Herab- 
setzung gern. 
In Betreff 
2) der indirekten Abgaben, 
erscheint es dem getreuen Landtage ebenfalls 
räthlich, das Amt Ilmenau den ubrigen Thei- 
len des Großherzogthumê moglichst gleich 
zu stellen und dem zu Folge, die indirecte 
Steuer, Impost, Tranksteuer, Consumtions= 
Abgaben üuberhaupt und somit die Steuer- 
verhältnisse der ubrigen Landestheile, in ih- 
rem ganzen Umfange, auf dessen Bewohner 
zu erstrecken. Dabei erlaubt er sich jedoch 
ehrerbietigst darauf anzutragen, daß dje in- 
direkten Abgaben nur bie zum nachsten Land- 
tage versuchsweise erhoben, und dem nachst- 
künftigen Landtage die Ergebnisse des Er- 
trags zu seiner fernerweiten Erklärung mit- 
getheilt werden mögen. 
Indem nun der getreue Landtag die
	        
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