wegen bestehender Dienstverhältnisse, oder
geleisteter Dienste, beziehen, oder endlich
bloße Gnadengehalte und Gratisicationen
Ahnlichen Charakters zu genießen haben,
oder kunftig haben werden; Gehalte, Ver-
waltungekosten der zweyten Art sollen künf-
tig aus den Mitteln Unseres Kammerverms-
geus, folglich aus der Kammerkasse bezahlt
werden.
III. In Anwendung dieses Prinzips,
bey welcher, was die Wittwen-Wensionen
betrifft, auf das von Uns, mittelst „Decretes
vom 6ten April, besonders sanctionirte Ge-
seb zurückzugehen ist, wollen Wir, daß von
jet an die Besoldungen, Verwaltungskosten,
Ertra-Besoldungen und Wartegelder, Pen-
sionen, Leistungen für die Universität Jena
und für die Anstalten für Wissenschaft und
Kunst, so wie solche in der Nachweisung
unter 9 der ständischen Erklärungöschrift
bepliegen und die jährliche Summe von
140, 420 rthlr. 17 gr. 5 pf.
ausmachen, aus der Haupt-Landschaffts-
kasse bestritten und im Ganzen bezahlet wer-
den sollen. Zum Behuf ihrer Oetail-Aus-
zahlung, für deren Punktlichkeit Unser Land-
schaffts-Collegium besonders verantwortlich
ist, soll einer der bisherigen Verwalter der
Kreiskassen, welche jetzt zu bloßen Receptu-
ren herabsinken und daher ihren Verwaltern
wenige Geschäfte geben, ja zum Theil ganz
eingezogen werden, bestimmt seyn. Er hat
eine Berechnung über diese Auszahlungen
mit dem Haupt-Landschaffts-Kasstrer so
zu pflegen, wie e5 zum Zweck einer steten,
klaren Cinsicht und Uebersicht der Verwen-
dung der ihm von dem Haupt-Landschaffts-
Kassirer in Verlag gegebenen, over als Zah-
lungsmittel angewiesenen Gelder nöthig ist,
und diese Berechnung muß, als Beleg der
Haupt-Landschafftskasse, dieser annectirt
werden. 6
Ersparnisse, welche auf gesetzlichem We-
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ge an diesen 140420 rehlr. r7 gr. 8 pf.
VV#wie an jeder künftigen Summe des Be-
trags der Besoldungen, Verwaltungskoften,
Ertra-Besoldungen, Pensionen, Wittwen-
Denstonen, Leistungen für die Universtitär
Jena und die Anstalten für Wissenschaft
und Kunst, eintreten, gehen natürlich der
Haupt-Landschafftskasse zu Gute.
IV. Dagegen werden von jetzt an, auch
so ferne dieß biöher nicht schon der Fall ge-
wesen wäre, autz Kammermitteln und den
Kammerkassen bezahlt:
I) die Personen, welche nach dem der
ständischen Erklärungsschrift beygelegten Ver-
zeichniß 1. die auf die Kammerkasse überge-
henden Ertra-Besoldungen bezieben, im Be-
trage zusammen von jährlich 6081 rihlr.
12 gr. 2 pf., mit Abfall jedoch der r33#.
rthlr. 13 gr., welche der Kammerkasse zu
Gute gehen; «
2) die Personen, welche, nach dem jener
Erklárungsschris auch beygelegten Verzeich-
niß IIl. als Hofdiener von Unserer Kammer
ensionen beziehen, zusammen im Betrage
von 6315 rthlr. 10 gr. r0 pf.;
3) die Personen, welche, als Unsere Die-
ner, von der Kammer Pensionen beziehen, wie
solche das der ständischen Erklärungsschrift
beygelegte Verzeichniß III. enthält, zusammen
im Betrage von 46021 rthlr. 5 gr. 67 pf.;
4) die Wittwen, welche im Verzeichniß
IV., wie solches der ständischen Erklärungs-=
schrift beyliegt, aufgeführt sind, als Pensio-
nen aus Unserer Kammer beziehend, zusam-
men im Betrage von 2220 rehlr. 23 gr.
8 pf.;
5) die Personen, welche das Verzeichniß
V., wle es ebenfalls der ständischen Erklä-
rungsschrift beyliegt, aufführt, als solche,
die aus Unserer Kammer jüährlich Gnaden-
geschenke beziehen, im Betrage von 1248
rthlr. 7 gr. 0 pf.;
6) die Real-Lasten, welche das der stän-