Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

sen, od und in wiefern sich der Antrag des 
getreuen Landtags mit den Grundsäben der 
Gewerbefrmheit und mit dom Geiste und den 
Bestimmungen des neuen Steuer-Systems ver- 
trage, daß, wenn von der obern administra- 
tiven Behörde, oder von der Kommnn, nach 
vorgängiger Vernehmung der betheiligten In- 
nung, eine Goncession ertheilt wird, der künf- 
tige Inhaber derselben, vor dem Empfang 
der Berechtigung, zu verpflichten sep, ein für 
alle Mal, nach einer aufzustellenden verhält- 
nißmäßigen Skale, eine gewisse Summe zu 
zahlen, welche, je nachdem die Concession ent- 
weder von der obern Staatébehörde, oder 
von der Kommnn ertheilt wird, entweder in 
die Landeskasse, oder en das Kommunal= 
Aerar fließen, in beyden Fällen aber zu ge- 
meinnützigen Landes= oder Kommun-Zwecken 
zu verwenden sepn dürfte. 
60) Was endlich die Vergütung der dem 
Kammer-Personat bisher gewährten Spor- 
teln an 144 rthlr. und nach dem Kam- 
merberichte vom 20fsten November r819. an 
207 rthlr. 18 gr. 4 pf. betrifft: so wollen 
Wir dieselben, selbst indem Wir über das 
Recht auf deren Bezug hierdurch noch nicht 
entschieden haben wollen, doch auf keinen 
Fall der Landschafftskasse ansinnen. 
VIII. In dem vorstehenden VII. Pa- 
ragraphen glauben Wir Unser'm getreuen 
Landtage einen neuen Beweis gegeben zu ha- 
ben, wie gern Wir allen seinen, auf das 
Wohl des Landes gerichteten Anträgen stets 
so weit entsprechen, als Wir irgend ver- 
moͤgen. 
Da indessen, wie der getreue Landtag, 
nach dem Inhalte seiner Erklärungsschrift 
weiß, bey Unserer Kammerkasfse ein Mißver- 
haͤltniß zwischen Ausgabe und Einnahme in 
dieem Augendlicke wirklich Statt findet und 
da ev noch ungewiß ist, wie weit sich dieses 
Mißverhältniß — die Folte früherer Un- 
glücksfälle und politischer Ereignisse — durch 
485 
Vereinfachungen, Ersparungen u. s. w. heben 
lassen werde: so behalten Wir Uns für den 
Fall, daß folches, Unseres ernstlichen Willens 
und der pflichrmäßigen angestrengtesten Müh- 
waltung Unserer Behörden ungeachtet, nicht 
gelingen sollte, ausdrucklich vor, im Sinne 
des bepliegenden Gesetzes E. VII. und nach 
dessen Analogie, mit dem Landtage Nath zu 
pflegen und rechnen auch dann auf seine 
treueste Ritwirkung. rc. 
Weimar, den roten April 182 1. 
Carl August. 
Beylage D’7. 
Höchstes Decret 
die landschafftlichen Kassen-Etats 
betreffend- 
Carl August 
— — 
Nachdem Wir sowohl die von dem gekreuen 
Landtag beschlossene Zusammenwerfung aller 
Landesschutden in Ein gemeinschaftliches 
Schuldenwesen, als auch den Inhalt der un- 
terthanigsten Erklärungsschrift üuber das Kam- 
mer-Vermögen, vom röten d. N. laut Unserer 
Decrete vom Zten und roten d. M. genehmigt 
haben, konnte die Einsachheit und übersichtli- 
che Klarheir der Form, unter welcher die ver- 
#nderten und neugeordneten landschaftlichen 
Kassen-Verhöltnisse, fn der ständischen Erklä- 
rungsschrift vom 1##t#en d. M. und deren Beyla- 
gen dargestellt erscheinen, Unsern besondern 
Beyfall nicht verfehlen. 
Wir ertheilen daher Unsere landesfürstlsche 
Sanction zu dem ganzen Indalte der vorlie- 
genden Erktärungsschrift und zu iedem einzel- 
nen Punkte derselben, namentlich 
1) zu den Ausgaben, wie solchs einzeln be-
	        
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