sen, od und in wiefern sich der Antrag des
getreuen Landtags mit den Grundsäben der
Gewerbefrmheit und mit dom Geiste und den
Bestimmungen des neuen Steuer-Systems ver-
trage, daß, wenn von der obern administra-
tiven Behörde, oder von der Kommnn, nach
vorgängiger Vernehmung der betheiligten In-
nung, eine Goncession ertheilt wird, der künf-
tige Inhaber derselben, vor dem Empfang
der Berechtigung, zu verpflichten sep, ein für
alle Mal, nach einer aufzustellenden verhält-
nißmäßigen Skale, eine gewisse Summe zu
zahlen, welche, je nachdem die Concession ent-
weder von der obern Staatébehörde, oder
von der Kommnn ertheilt wird, entweder in
die Landeskasse, oder en das Kommunal=
Aerar fließen, in beyden Fällen aber zu ge-
meinnützigen Landes= oder Kommun-Zwecken
zu verwenden sepn dürfte.
60) Was endlich die Vergütung der dem
Kammer-Personat bisher gewährten Spor-
teln an 144 rthlr. und nach dem Kam-
merberichte vom 20fsten November r819. an
207 rthlr. 18 gr. 4 pf. betrifft: so wollen
Wir dieselben, selbst indem Wir über das
Recht auf deren Bezug hierdurch noch nicht
entschieden haben wollen, doch auf keinen
Fall der Landschafftskasse ansinnen.
VIII. In dem vorstehenden VII. Pa-
ragraphen glauben Wir Unser'm getreuen
Landtage einen neuen Beweis gegeben zu ha-
ben, wie gern Wir allen seinen, auf das
Wohl des Landes gerichteten Anträgen stets
so weit entsprechen, als Wir irgend ver-
moͤgen.
Da indessen, wie der getreue Landtag,
nach dem Inhalte seiner Erklärungsschrift
weiß, bey Unserer Kammerkasfse ein Mißver-
haͤltniß zwischen Ausgabe und Einnahme in
dieem Augendlicke wirklich Statt findet und
da ev noch ungewiß ist, wie weit sich dieses
Mißverhältniß — die Folte früherer Un-
glücksfälle und politischer Ereignisse — durch
485
Vereinfachungen, Ersparungen u. s. w. heben
lassen werde: so behalten Wir Uns für den
Fall, daß folches, Unseres ernstlichen Willens
und der pflichrmäßigen angestrengtesten Müh-
waltung Unserer Behörden ungeachtet, nicht
gelingen sollte, ausdrucklich vor, im Sinne
des bepliegenden Gesetzes E. VII. und nach
dessen Analogie, mit dem Landtage Nath zu
pflegen und rechnen auch dann auf seine
treueste Ritwirkung. rc.
Weimar, den roten April 182 1.
Carl August.
Beylage D’7.
Höchstes Decret
die landschafftlichen Kassen-Etats
betreffend-
Carl August
— —
Nachdem Wir sowohl die von dem gekreuen
Landtag beschlossene Zusammenwerfung aller
Landesschutden in Ein gemeinschaftliches
Schuldenwesen, als auch den Inhalt der un-
terthanigsten Erklärungsschrift üuber das Kam-
mer-Vermögen, vom röten d. N. laut Unserer
Decrete vom Zten und roten d. M. genehmigt
haben, konnte die Einsachheit und übersichtli-
che Klarheir der Form, unter welcher die ver-
#nderten und neugeordneten landschaftlichen
Kassen-Verhöltnisse, fn der ständischen Erklä-
rungsschrift vom 1##t#en d. M. und deren Beyla-
gen dargestellt erscheinen, Unsern besondern
Beyfall nicht verfehlen.
Wir ertheilen daher Unsere landesfürstlsche
Sanction zu dem ganzen Indalte der vorlie-
genden Erktärungsschrift und zu iedem einzel-
nen Punkte derselben, namentlich
1) zu den Ausgaben, wie solchs einzeln be-