Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakt.
Nummer 20. Den 18. May 1821.
Bekbanntmach unz.
Die unterzeichnete Großherzogliche Landesregierung ist von Sr. Königl. Hoheit,
dem Großherzoge, angewiesen, unverweilt diejenigen Gesebe und Verordnungen
verfassungsmäßig zur offentlichen Kunde zu bringen, welche, hervorgegangen aus den Ver-
handlungen des am a#usten April d. J. beschlossenen Landtages, nunmehr die höchste
landesfürstliche Sanction erlangt haben.
Aus jenen, im Regierungs-Blatte abgedruckten, Landtagöverhandlungen liegt allen ge-
treuen Unterthanen Sr. Königl. Hoheit offen vor, wie und warum diese neuen gesehli-
chen Anordnungen, theils zu Verbesserung des össentlichen Zustandes in finanzieller und
polizeylicher Hinsicht, theils zu Beförderung der gemeinen Wohlfahrt überhaupt, von
Fürst und Landtag, nach reifer Prüfung, für nothwendig und zweckmäßig erachtet
worden.
So wichtig aber auch diese geschichtliche Kenntniß zu vollständiger Aufklärung über
Anlaß, Zweck und Ausbildung der Gesehe ist, um so ernstlicher muß zugleich vor dem —
hie und da bemerkten — eben so schädlichen, als verfassungswidrigen Irrthum gewarnt
werden, alé ob der bloße Abdruck jener Gesehes-Entwürfe, — die ja durch die nachmaligen
Verhandlungen darüber gar häufig verändert worden — oder aber die aus den landtägli-
chen Discussionen hervorgegangenen einzelnen Erinncrungen, Anträge und Erblärungen, schon
an sich selbst gesetzliche Gultigkeit haben, oder gegen ültere, noch zur Zeit fortbestehende
Gesetze und Vorschriften irgend mit Erfolg angezogen werden könnten.