Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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het vermindert, als daß dieselben auch solchen Ausgabebedürfnissen genügen könnten, deren 
öglichkeit in äußeren Verhältnissen und Ereignissen gegeben ist, welche weder vorher zu 
derechnen, noch zu umgehen sind, auf welche man aber, bey einer wohlgeordneten Wirth- 
schaft, immer gefaßt seyn muß: so bleibt es jedem Landtage vorbehalten, in Berücksichti- 
gung der gerade vorliegenden Verháältnisse und nur für solche, etwa eintretende, außerordent- 
liche Fälle, zur Aufnahme einer, mehr oder minder bedeutenden, Summe in voraus zu er- 
mächtigen, unter der Bedingung, daß die Verzinsung und alêbaldige, oder allmählige Zu- 
rückzahlung dieser Summe lediglich aus Kammermitteln zu bestreiten sey. 
IX. 
Gewähr für die Beobachtung dieses Gesetzes. 
Daß diesen Bedingungen und gesetzlichen Vorschriften in allen. Punkten nachgekommen, 
nicht dagegen gehandelt werde, dafür ist das Großherzogl. Kammer-Collegium, ist dann 
dessen Chef, der mit Leitung und Oberaufsicht der Finanzen beauftragte Staats-Minister, 
ist nächst ihm das Großherzogl. Staats-Ministerium, eine jede dieser Behörden nach 
Maßgabe ihres eigenthümlichen Wirkungskreises, verantwortlich. Dem Landtage steht 
in dieser Hinsicht das Recht zu, sich durch den Landtagsvorstand und den landständischen 
Rechnungsausschuß, auf dem Grunde der Kammerrechnungen, Belege und Akten, ausführ- 
lichen und erschöpfenden Bericht über das Kammervermögen und dessen Verwaltung erstat- 
ten zu lassen. Es sollen zu diesem Zweck dem Landtagsvorstande und dem landständischen 
Rechnungsausschusse, auf vorhergegangenes Verlangen, die zur Erstattung eines solchen 
ausführlichen Berichts nöthigen Kammerrechnungen, Belege und Akten, jedesmal zur Ein- 
sicht und zum Gebrauche vorgelegt und mitgetheilt werden. « 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz mit Unsrem Großherzogl. Staats--Insiegel be- 
drucken lassen und solches durch eigenhändige Unterschrift vollzogen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den ##ten April 1821. 
(L. S.) Karl August. 
C. W. Frhr. v. Fritsch. Frhr. v. Gersdorff. Dr. Schweitzer. 
Gesetz vdr. E. Müller. 
über die Bedeutung des Kammer= 
vermsgens im Staatshaushalte 
des Großherzogthums Sachsen Wei- 
mar -Eisenach.
	        
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