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des. Gesetzes schärfer von einander getrennt,
die ganz verschiedene Natur der dadurch ver-
pönten Handlungen mehr erwogen und diese
Verschiedenheit auch in der Art und Größe
der angedrohten Strafübel berucksichtiget wer-
den moͤchte.
Hierdurch und durch einige spaͤtere Be-
richte der Landes-Collegien ist eine nochma-
lige Durchsicht des ersten Entwurfs veran-
laßt worden, bei welchen man sich davon
überzeugt hat, daß es zweckmäßiger sey, ein
Gesetz zum Schutze der Waldungen 2c., ein
zweytes Gesetz zum Schutze der Jagden und
Jagdgerechtsame zu erlassen und die Bestim-
mungen über die Beschränkung, des Eigen-
thums an Waldungen 2c. einem dritten Ge-
setze vorzubehalten. Die Entwürfe zu dem
ersten und zweyten sind es, welche dem ge-
treuen Landtage jeßt anderweit mitgetheilt
werden. In den Haupt-Punkten wird der-
selbe seine Erinnerungen in der schon ange-
führten Erklärungsschrift berücksichtiget fin-
den und, wo es nicht geschehen, wo die erste
Fassung beibehalten, ober ein Drittes gege-
ben worden ist, bald die Ueberzeugung ge-
winnen, daß dieses, um sich in dem ganzen
Gesetze treu zu bleiben, und sonst aus gu-
ten Gründen nothwendig war. — Bei Be-
handlung des Wilddiebstahls und der Jagd-
gerechtsame uberhaupt ist man davon aus-
gegangen, daß alles, was nach den beste-
henden Einrichtungen und Gesetzen des Staats
jemanden als das Seinige, als ein Gegenstand
seines ausschließlichen Wirkens, zuerkannt
ist, sein Eigenthum sey und daß, neben
den hieraus sich ergebenden rechtlichen Grün-
den, noch sehr erhebliche polizeyliche Gkünde
den Gesetzgeber zu Beschränkungen und
Strafgesetzen auffordern. „Die gemeinschäd-
lichen Einflüsse überhandnehmender Jagdliebe
in dem Volke auf Cultur, Sittlichkeit und
öffentliche Ordnung sind oft schon dargestellt
worden. Sie entzieht den Landmann sei-
nem Acker und Pflug, den Burger seiner
Werkstätte, verfüyrt ihn zum Mssiggang,
zur büderlichkeit und zum umherschweifenden
Leben.“ —
Beilage 0.
Entwurf
einer Bekanntmachung für das Regierungs-
Blatt, wegen der periodisch zu wiederholen-
den Publication gewisser Strafgesetze.
Verschiedene in den Großherzogl. Landen
bestehende Strafgesetze enthalten die auêödruck-
liche Vorschrift, daß sie nach ihrer ersten
förmlichen Promulgation noch periodisch von
den Kanzeln oder in den Gemeinden verle-
sen werden sollen.
Weil nun in einzelnen Straffällen, wenn
sich ergeben sollte, daß das periodische Vor-
lesen eines solchen Strafgesetzes irgendwo
verabsäumt worden, Zweifel Über dessen An-
wendbarkeit entstehen könnten; so haben Se.
K. H., der Großherzog, nach angehörtem
rechtlichen Gutachten Ihrer Landes-Justiz-Col-
legien, gnädigst geruhet, jene Vorschrift au-
thentisch und zwar dergestalt zu interpreti-
ren, daß zwar das periodische Vorlesen der-
jenigen Strafgesetze, für welche es ausdrück-
lich angeordnet worden, in der vorgeschric-
benen Maaße auch ferner pünktlich zu be-
wirken sep, solches jedoch, nach der Absicht
des höchsten Gesetzgebers, nur als ein Mit-
tel, dergleichen Strafgesetze im frischen An-
denken und in desto lebendigerer Wirksam-
keit zu erhalten, nicht aber als eine der we-
sentlichen Publications = Formen, nicht als
eine Bedingung der Anwendbarkeit des Ge-
sebes, angesehen werden solle.
Auf höchsten Befehl wird dieses zu je-
dermanns Wissenschaft hiermit öffentlich be-
kannt gemacht.