Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

388 II. Abschn. § 109. Die Pflaster-, Weg= und Brückenzölle. 
Die Berechtigung zur Erhebung speziell eines Pflasterzolls er- 
gibt sich daraus, daß das gemeindliche Pflaster als eine selbständige 
gemeindliche Einrichtung erscheint 5). 
Berechtigt zur Erhebung des Pflaster-, Weg= und Brückenzolls 
sind nur politische Gemeinden, nicht Ortschaften; die gemeindliche 
Finanzgewalt ist ja überhaupt nur den politischen Gemeinden verliehen #); 
dies schließt jedoch nicht aus, daß seitens der Gemeinde das betreffende 
Gefäll z. B. ausschließlich für eine von einer Ortschaft erbaute Brücke 
verwendet wird. 
Was die Befreiungen von Pflaster-, Weg= und Brückenzöllen an- 
belangt, so ist es nunmehr, abgesehen von den erwähnten gesetzlichen 
Bestimmungen, besonders des Reichspostgesetzes, Sache des kgl. Staats- 
ministeriums, bei der Genehmigung dieser Zölle diese oder jene Be- 
freiungen zu bedingen 4#a). (Ueber Befreiungen auf Grund vertrags- 
mäßiger Vereinbarungen siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 
3. März 1885 Bd. 6, 87 in § 110 Anm. 5.) 
Anlangend das Verfahren, so sind die Pflaster-, Weg= und 
Brückenzölle — wie alle örtlichen Abgaben für Benützung gemeind- 
lichen Eigentums 2c. — durch ein Gemeindestatut, die sog. Pflaster-, 
Weg= und Brückenzollordnung ), seitens der zuständigen gemeindlichen 
Organe (Art. 40 Abs. III) zu beschließen und bezw. zu regulieren und 
gemäß Art. 40 Abs. IV ministeriell zu genehmigen. Durch diese Ge- 
nehmigung werden diese Zollordnungen ihrem vollen Umfang nach 
Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden. Gebühren 
dürfen nur bei wirklicher Benützung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben 
werden. 
:) Daraus folgt ferner, daß auch von den die Gemeinden durchziehenden 
Staats= (oder Distrikts-) Straßen, soferne deren Pflaster die Gemeinden unter- 
halten bezw. zu unterhalten haben, seitens der Gemeinde der Pflasterzoll erhoben 
werden darf. 
*) Vergl. dagegen v. Kahr S. 416 Note 7 a bezüglich des Pflasterzolls für 
Ortschaften. 
*a) In der Regel werden solche Befreiungen statuiert: 
a. für alle zur kgl. Hofhaltung gehörigen Fuhrwerke und Transporte, desgl. 
b. für alles Staatsgut und das zu staatlichen Zwecken bestimmte Material, 
speziell für das Militärärar bezüglich aller in militärdienstlicher Ver- 
wendung stehenden Pferde. 
. für die kgl. Beamten und Bediensteten des Civil= und Militärstandes 
in ihrer dienstlichen Thätigkeit, speziell auch (Min.-Entsch, vom 11. Juni 
1881) für die Dienstpferde der Offiziere und zwar auch dann, wenn 
sich die Offiziere in Urlaub oder außerhalb der Garnison befinden. 
Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 16, 279 in Anm. 7 lit. a, 
d. für die musterungspflichtigen Pferde (Min.-Entsch. vom 11. Juni 1878). 
(Siehe außerdem noch die Min.-Entsch. vom 11. Mai 1875, 5. November 
1880, 18. Mai 1871.) Vergl. v. Kahr S. 447. 
Weiter wird vorzugsweise auch (vergl. Min.-Entsch. vom 27. Februar 1879, 
12. Januar 1883 und 25. November 1884) darauf gesehen, daß die landwirtschaft- 
lichen Fuhren möglichst vom Zolle befreit bleiben; desgleichen die Fuhren zur 
Hilfeleistung z. B. bei Feuersgefahr. 
Siehe hiezu die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 3. März 1885 Bd. 6 
S. 87 ff. besonders 89 unten in § 110 Anm. 5.