Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches -
Regierungs-Blafkk.
Nummer 22. Den I. Jund 1821.
VI.
Larl August,
von Gottes Gnaden, Großherzog zu Sachsen: Weimar Eisenach, Land-
graf in Thnringen, Markgraf zu Meißen, gefürsterer Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhayn, Neustade und Tautenburg kc. 2c.
Mit Beyrath und Zustimmung des getreuen Landtages, verordnen Wir:
ufgehoben i
1) vom usten Januar 1822. an das in dem Neustädtischen Kreise, in dem Amte Taotenburg
und in den Thüringischen Enclaven annoch gültige Königl. Süächsische Generale, die Viehschs-
den= Begnadigungen betressend, vom ilen November 7782., nebst allen darauf bezöglichen,
früheren, oder späteren, gesehlich, oder nur herkömmlich begründeten Vorschriften.
Aufgehoben und auodrücklich abgeschafft sind
2) in Gemäsiheit Unsres, wegen Baubegnadigungen und Bau-Sceuerfrepheieen, unterm
Sosten July 1377. für das ganze Großherzogthum erlassenen Patentes und zu dessen Erläute=
rung, alle und jede Unterstühungen und Begünstigungen, welche, nach Gesetzen oder Observanzen,
die Abgebrannten in einigen der mit dem Großherzogehume jeht vereinigten, neuen bandestheile
wegen erlittenen Brandunglücké, aus den Steuerkassen zu genießen hatten, namentlich auch
diesenigen Erlasse, welche durch die von der Königl. Prcußischen Krieg#= und Domänen-Kam-
mer zu Heiligenstadt, mit Genehmigung ves damaligen General-Directoriumo zu Berlin, am
1Zten September 180.). ausgeslossene Verfügung festgesteut worden.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Patent eigenhändig vollzogen, auch dasselbe mie
Unsrem Großherzoglichen Instegel versehen lassen und befohlen, daß solche#, alé bandesgeseb,
bekannt gemacht werde. So geschehen Weimar am 15ten May 1821.
(L. S.) Carl August.
C. W. Frevh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. Dr. Schweitzzer.
Gesetz «
uͤber Beschraͤnkung der Baubegnadigungen vdt. Ernst Muͤller.
und über Abschaffung der Steuererlasse bey
Viehsterben.