Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

zeitherige Unbestimmtheit abzustellen; dieser 
Zweck aber könne vollkommen erreicht wer- 
den, wenn man die Staatsdiener zu den 
Staatslasten beyziehe, daben aber geselich 
bestimme, den wie vielsten Theil der Besol- 
dung eines Staatedieners dessen nachgelas- 
sene Wittwe als Pension erhalten koönne. 
Hierauf stellte ein anderer Abgeordneter die 
Frage auf: ob der Staat verbunden 
sev, die Wittwen seiner verstorbe- 
nen Diener zu versorgen, oder ob 
die Staatsdienerschaft selbst, sich eine solche 
Versorgungsanstalt bilden solle? Diese Frage 
wurde nach der angezogenen Erklárungs= 
schrift dahin beantwortet: daß die Gerechtig- 
keit von dem Staate die Versorgung der 
Wittwen verstorbener Diener fordere. 
Ein Abgeordneter äußerte sich hierauf 
dahin: sobald der Grundsatz anerkannt sey, 
daß der Staat die Wittwen seiner verstor- 
benen Diener zu versorgen habe, so bleibe 
nur ubrig, die Quote zu bestimmen, welche 
jede Staatsdiener-Wittwe, ohne der Will- 
kühr Preis gegeben zu seyn, von der bezo- 
genen Besoldung ihres verstorbenen Eheman- 
nes als Pension bekommen solle; außerdem 
aber könne auch eine besondere Wittwenkasse 
wie z. B. in Berlin errichtet werden. Ein 
anderer Abgeordneter las ein Votum ab, 
und erklärte in demselben, wie er zwar die 
Errichtung einer Staatodiener-Wittwen-Ver- 
sorgungsanstalt wünsche, aber nur insofern 
sie mit der annoch zu bearbeitenden neuen 
Steuerverfassung nicht in Widersoruch stehe, 
nach welcher jeder Staatsbürger ohne Un- 
terschied zu den Staatölasten verhältnißmä- 
ßig beytragen solle. Und ein dritter Abge- 
ordneter bemerkte, das Volk finde eine gro- 
ße Beruhizung darin, daß es sehe, wie Je- 
dermann im Staate nach Kräften und nach 
Verhártniß zu den Staatolasten behtrage, 
und daß es sich überzeuge, wie jeder Staats- 
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bürger gleiches Interesse habe, zu Vermin- 
derung der Staatslasten beyzutragen. Dieß 
bewirke ein allgemeines Vertrauen, was 
nicht hoch genug zu schäten sey. 
Sonach hatten sich also durch die bishe- 
rige Discussion in Bezug auf die Versor- 
gungsmittel 3. Ansichten gebildet: 
1) Die Pensionen werden, nach einer fest- 
gestellten Quote, aus den Landeskas- 
sen bezahlt, und die Staatsdiener, wie 
andere Staatsbürger, verhältnißmäßig 
besteuert; 
2) es ist neben jener Pensions-Wittwen- 
kasse noch eine besondere zu errichten; 
3) die Staatsdiener -Wittwen-Versor= 
gungs-Anstalt entnimmt ihre Sub- 
sistenz-Mittel einmal aus den aus Landes- 
kassen verwilligten Summen, und zwey- 
tens durch angemessene Pro-Cent-Ab- 
züge von Staatsdiener = Besoldungen 
und Pensionen. 
Jetzt kam man noch einmal auf die 
frühere Dornburger Erklrungsschrift zu- 
rück, und wollte behaupten, daß da jene 
Grundsähe und Beschlüsse des Dornburger 
Landtags, die landeöfürstliche Sanction noch 
nicht erhalten, die fruheren Verhandlungen 
nur als Diccussionen, nicht aber als Land- 
tagsbeschluß betrachtet werden dürften. Wor- 
auf aber erwiedert wurde: daß diese Mei- 
nung in Widerspruch stehe mit der vorhin 
abgelesenen Erklärungeschrift. In dieser wä- 
ren die mehr erwähnten Grundsähe, als 
vom Landtage anerkannt, dargelegt worden, 
und keineswegs als Discussionen, welche 
ohnedies nie einen Gegenstand einer Erklä- 
rungöschrift abgeben konnten. 
Endlich wurde beliebt vorerst die Grund- 
säbe des Geseßzes-Entwurfs zu prüfen, dann 
aber uber die Mittel zu Begründung der 
Anstalt zu berathschlagen. Bei F. 2. des 
Gesetzes-Entwurfs wurde bemerbt, daß nach 
Auoweis eines Berichts des Ober-Consisto=
	        
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