zeitherige Unbestimmtheit abzustellen; dieser
Zweck aber könne vollkommen erreicht wer-
den, wenn man die Staatsdiener zu den
Staatslasten beyziehe, daben aber geselich
bestimme, den wie vielsten Theil der Besol-
dung eines Staatedieners dessen nachgelas-
sene Wittwe als Pension erhalten koönne.
Hierauf stellte ein anderer Abgeordneter die
Frage auf: ob der Staat verbunden
sev, die Wittwen seiner verstorbe-
nen Diener zu versorgen, oder ob
die Staatsdienerschaft selbst, sich eine solche
Versorgungsanstalt bilden solle? Diese Frage
wurde nach der angezogenen Erklárungs=
schrift dahin beantwortet: daß die Gerechtig-
keit von dem Staate die Versorgung der
Wittwen verstorbener Diener fordere.
Ein Abgeordneter äußerte sich hierauf
dahin: sobald der Grundsatz anerkannt sey,
daß der Staat die Wittwen seiner verstor-
benen Diener zu versorgen habe, so bleibe
nur ubrig, die Quote zu bestimmen, welche
jede Staatsdiener-Wittwe, ohne der Will-
kühr Preis gegeben zu seyn, von der bezo-
genen Besoldung ihres verstorbenen Eheman-
nes als Pension bekommen solle; außerdem
aber könne auch eine besondere Wittwenkasse
wie z. B. in Berlin errichtet werden. Ein
anderer Abgeordneter las ein Votum ab,
und erklärte in demselben, wie er zwar die
Errichtung einer Staatodiener-Wittwen-Ver-
sorgungsanstalt wünsche, aber nur insofern
sie mit der annoch zu bearbeitenden neuen
Steuerverfassung nicht in Widersoruch stehe,
nach welcher jeder Staatsbürger ohne Un-
terschied zu den Staatölasten verhältnißmä-
ßig beytragen solle. Und ein dritter Abge-
ordneter bemerkte, das Volk finde eine gro-
ße Beruhizung darin, daß es sehe, wie Je-
dermann im Staate nach Kräften und nach
Verhártniß zu den Staatolasten behtrage,
und daß es sich überzeuge, wie jeder Staats-
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bürger gleiches Interesse habe, zu Vermin-
derung der Staatslasten beyzutragen. Dieß
bewirke ein allgemeines Vertrauen, was
nicht hoch genug zu schäten sey.
Sonach hatten sich also durch die bishe-
rige Discussion in Bezug auf die Versor-
gungsmittel 3. Ansichten gebildet:
1) Die Pensionen werden, nach einer fest-
gestellten Quote, aus den Landeskas-
sen bezahlt, und die Staatsdiener, wie
andere Staatsbürger, verhältnißmäßig
besteuert;
2) es ist neben jener Pensions-Wittwen-
kasse noch eine besondere zu errichten;
3) die Staatsdiener -Wittwen-Versor=
gungs-Anstalt entnimmt ihre Sub-
sistenz-Mittel einmal aus den aus Landes-
kassen verwilligten Summen, und zwey-
tens durch angemessene Pro-Cent-Ab-
züge von Staatsdiener = Besoldungen
und Pensionen.
Jetzt kam man noch einmal auf die
frühere Dornburger Erklrungsschrift zu-
rück, und wollte behaupten, daß da jene
Grundsähe und Beschlüsse des Dornburger
Landtags, die landeöfürstliche Sanction noch
nicht erhalten, die fruheren Verhandlungen
nur als Diccussionen, nicht aber als Land-
tagsbeschluß betrachtet werden dürften. Wor-
auf aber erwiedert wurde: daß diese Mei-
nung in Widerspruch stehe mit der vorhin
abgelesenen Erklärungeschrift. In dieser wä-
ren die mehr erwähnten Grundsähe, als
vom Landtage anerkannt, dargelegt worden,
und keineswegs als Discussionen, welche
ohnedies nie einen Gegenstand einer Erklä-
rungöschrift abgeben konnten.
Endlich wurde beliebt vorerst die Grund-
säbe des Geseßzes-Entwurfs zu prüfen, dann
aber uber die Mittel zu Begründung der
Anstalt zu berathschlagen. Bei F. 2. des
Gesetzes-Entwurfs wurde bemerbt, daß nach
Auoweis eines Berichts des Ober-Consisto=