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tiv, welches jedoch bloß für Unsere W’W ie Landestheile und Schulen gelten soll,
entwersen lassen, und verordnen demnach, wie folg
8. 1.
Die Ernte-Ferien dauern auf dem Lande sechs Wochen. Während der-
selben wird, hauptsächlich auch um der nötyigen Feldarbeiten willen, der Schulunterricht
vier Wochen lang gänzlich auêgesebt.
## 2.
In den beyden übrigen Wochen werden täglich nur halbe Schulen gehalten, näm
lich drey Stunden Vormittags, am zweckmäßigsten von 6 bis 0 Uhr früh, oder noch
früher, damit die Kinder einen gröfiern Theil des Tages ihren Aeltern in den Erntege-
chäften benstehen kSnnen.
Diese Vormittags oder Froyschule ist so einzurschten, daß da, wo die ganze Kinder=
zahl des Ortec nur eine Klasse bildet, nach der zwenten Unterrichtéstunde die alteren
Schulkinder entlassen werden und der beprer sich alodann, in der dritten Stunde bloß mit
den kleineren beschäftige
Auf den Pssualhe Besuch der Haleschulen in den Ernte: Ferien muh streng gesehen
werden.
3.
Die Ernte-Ferien beginnen mit dem Anfange der Ernte, der nach Verschiedenheit der
Gegenden verschieden seyn kann. Der Ortogeistliche verköndiget ihren Eintritt jedesmal ven
der Kanzel. Dasselbe geschiehet mit dem Ende der Ernte-Ferien oder dem Wiederanfange
des vollständigen Schulunterrichts. Es ist unerlaubt, früher Ferien zu machen, oder zu
geben, alsé bis der von der Kanzel abgekündigte Zeit. Punkt eingetreten ist, und eben so
unstatthaft ist es, sie nach dem Ablaufe der seché Wochen gesetzwidrig auszudehnen.
K 7.
Dem Ermessen des Discesans (Superintendenten, Inspeccorö) soll es überlassen bleiben,
ob die geseblichen secho Wochen Sc ul-Ferien an einem oder dem andern Orte getheilt, und
ein Theil derselben, z. B. in die Zeit der Kartofselernte, verlegt, ingleichen, ob, bey einge-
tretenen zwingenden Umständen, noch acht, höchstens vierzehn Jage, wo nur halbe
Schulen gehalten würden, hinzugefugt werden sollen.
Dergleichen abweichende UAnordnung kann jedoch für den einzelnen Ort schlechterdings
nur vom Vorsteher der Dieces aucgehen; jedes eigenmächtige, hierauf abzweckende Unter-
sangen des Schunehrers selost, oder auch des Ortogeistlichen, oder der Orksvorgesesten,
ist ungesetzlich und strafbar. Auch bleibt der Discesan, wegen seiner diesfallsigen Verfü-
gungen, der geistlichen Oberbeyhorde verantwortlich.