Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

men, daß aus seiner Mitte und durch seine 
Mitglieder, welche sich von hieraus wieder 
in die verschiedenen Kreise des Großherzog= 
thums vertheilen, der Unkirchlichkeit — ei- 
ner anerkannten Krankheit unserer Zeit — 
entgegen gearbeitet und für die Achtung und 
das Ansehen der Kirche und derer, die ihr 
redlich dienen, gewirkt werde! 
Se. K. H., der Großherzog, wiederho- 
len dem Herrn Landmarschall und seinen 
Herren Gehülfen, so wie durch diese dem 
getreuen Landtage selbst die Versicherung 
Höôchst-Ihrer landesfürstlichen Huld und 
Gnade. 
Weimar den 20. Novbr. 1820. 
Großh. S. Staats-Ministerium. 
Beilage S8S. 
Unterthänigste Giklärungsschrift 
des getreuen Landtags, die neue Dost- 
ordnung betreffend. 
Als der getreue Landtag. seiner Pflicht 
gemäß und insbesondere veranlaßt durch das 
höchste Decret vom 20. Octbr. 1820., die 
seit dem Jahre 1819. erschienenen Landes- 
gesetze durchgieng, hat er mit dem ehrfurchts- 
vollsten Danke erkannt, wie die meisten der 
landständischen Bemerkungen zu mehreren 
dieser Gesetze die höchste Berücksichtigung ge- 
funden haben, auch die Ueberzeugung ge- 
wonnen, daß die geschehenen Abweichungen 
auf Gründen beruhen, die er vollkommen 
theilen muß. Nur bey der durch No. 23 
des Regierungs-Blattes von 1810. bekannt 
gemachten neuen Postordnung und noch bey 
zwey andern, ohne vorgängige landständische 
Erklárung erlassenen Vorschriften, sind ihm 
einige Bedenken beygegaungen. Während er 
die nähere Beleuchtung der zuletzt erwähn- 
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ten Vorschriften bis zu der schicklicheren Ge- 
legenheit, wo er sich über Gegenstände, die 
in näherer Verbindung mit selbigen stehen, 
zu berathen und auszusprechen haben wird, 
versparen zu müssen glaubte, bittet er, ge- 
genwärtig nur die bey der Postordnung ihm 
noch beygegangenen Zweifel in Folgenden 
unterthänigst vortragen zu dürfen. 
Das spätere Einschalten des K. 11. des 
jetzigen Gesetzes in den früheren, dem vori- 
gen Landtage mitgetheilten Entwurf, konnte 
zwar aus dem Grunde für thunlich gehal- 
ten werden, weil jener F. für sich allein ge- 
nommen, eine vertragsmäßige Bestimmung 
enthält, bey welcher es der landständischen 
Zustimmung gar nicht bedurfte; es hätte 
aber dennoch die Rücksicht dabey eintreten 
dürfen, daß einmal der Entwurf als ein 
Ganzes dem getreuen Landtage vorgelegt 
und von diesem begutachtet worden war, 
und daß die im höchsten Decrete vom 27. 
Nov. 1818. vorbehaltene nochmalige Revi- 
sion sich nicht auf eine ganz neue Bestim- 
mung erstrecken konnte, die, aufgenommen 
in ein allgemeines Landesgesetz, die Eigen- 
schaft einer landesgesetzlichen Verfügung, 
nach . 5. No. 6. des Grundgesehes, an- 
nimmt. 
Der getreue Landtag will jedoch durch 
die Bemerkung nur seiner Pflicht gemäß, 
jeder möglichen Beschränkung des in der 
eben erwähnten Stelle des Grundgesebes 
ausgesprochenen landstáändischen Rechts für 
die Zukunft begegnen, und hält sich zu der 
ehrfurchtovollen Bitte, um die aueêèdrückliche 
höchste Zusicherung: 
daß in neue, vom Landtage bereité be- 
gutachtete Gesetzes -Entwürfe, ohne fer- 
nere ständische Mitwirkung überhaupt kei- 
ne neuen Bestimmungen irgend einer Art 
aufgenommen werden sollen, 
nur durch die fernere Bemerkung verbunden, 
daß im F. 140. der neuen Postordnung, mit
	        
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