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allen treulich nachzukommen, mittelst nchl — hat: so wird er ohne alle wei-
tere Feyerlichkeiten und Förmlichkeiten, auch oh ile Schmauserey, in das Gesellenbuch
eingetragen, und damit zugleich ohne Weiteres eur us Gesellen oder Diener zukommen-
den Rechte theilhaftig.
Insbesondere wird dem zu Folge das unter den Gesellen verschiedener Innungen hin
und wieder noch übliche Lossprechen der Gesellen, unter welchem Namen und auf welche
Weise es auch geschehe, nebst den dabey vorgenommenen Gelderpressungen, bey namhafter,
und bep wiederholten Kontraventionen zu schärfender, Gesängnißstrafe untersagt.
Welche Gebühren für die Gesellenprüfung, das Loosprechen und sonst zu entrichten
sind, — was an Gesellen= oder Dienergeld zu grlegen ist, daruber sollen die beson-
deren Artikel jeder Zunst die nöthigen und angemessenen Bestimmungen enthalten.
# 53.
Sobald der Lehrling zum Gesellen oder Diener gesprochen ist, muß ihm sein gedruck-
ter oder geschriebener Lehrbrief, nach jedes Handwerkes und jeder Kunst Formular, unter
der Zunftvorsteher und des Lehrmeisters oder Lehrherrn Unterschrift und der Zunft gewöhn=
lichem Siegel ausgesertiget werden; es soll derselbe jedoch so lange, bis der neue Gesell
künftig sich irgendwo niederlassen, und das Zunft= oder Meisterrecht gewinnen will, auch
solches durch ein glaubhaftes Aktestat der Obrigleit des Ortes, wo er seine Nahrung zu
treiben gesonnen ist, beybringt, bey der Zunft behalten, und in der Zunftlade verwahrlich
niedergelegt werden.
5. 54.
Wöürde der Lehrling, bey der mit ihm vorzunehmenden Prüfung und nach Fertigung
des Gesellenstückes, für tüchtig zum Gesellen oder Diener nicht erkannt; so hat vo Zuuft,
nach vorgängiger genauer unpartheyischer Untersuchung. des Grades seiner Handwerkes-
oder Kunstkenntnisse und Fertigkeiten, so wie des Grundes der Mungelhalisgtet rien
durch die Zunftvorsteher und die übrigen bey der Prüfung zugegogenen Meister zu ermessen,
und mittelst eines auf das Ergebniß dieser Untersuchung zu sassenden Zunftbeschlusses set=
zuseben, wie lange er noch als behrling stehen soll, wobey eo diese anderweite kehrzeit
nicht unter ein halbes Jahr und nicht uͤber ein ganzes Jahr zu bestimmen ist; auch
dabey auszusprechen, ob dem bchrmeeie die Schuld der mniicht. des behrlings beyzu-
messen sen, und hierauf den Lehrling zu diesem Behufe bey einem andern tücheigen Meister,
mit Vorbewuße und Genehmigung des der Zunft beygegebenen obrigkeitlichen Abgeordneten,
unterzubringen, welchem Meister dafür eine billige Vergutung auszuseben ist, und zwar
entweder in Gelde, oder wenn der behrling dieß nicht zu erlegen im Stande itt, durch Fest-
sethung einer gewissen Arbeitszei:, die der Lehrling, wenn er dereinst losgesprochen ist, noch
als Gesell oder Diener, ohne Lohyn und bloß gegen Verabreichung der Kost, bep demsel-
ben zbringen muß.
erkannt, daß der vorige Lehrmeister die Untüchtigkeit des Cehrlings verschuldet
habe: “ in ersterer schuldig den Betrag des in den besonderen Artikeln der Zunft festgesetz-