1) seder Theologle-Beflissene des hiesigen Berelches hat sich spätestens Ein Jahr nach
beendigtem akademischen Triennlum, mit Einreichung seines bey' m Abgange von der Schule
erhaltenen Maturitéts-Scheines zur Akademie, ingleichen seiner Studien = und Sicten-Atteste,
bey'm Großherzogl. Ober-Consistorium hier, in einem lateinisch verfaßten Schreiben zum
-examen pro condidatura zu melden.
2) Mehr als sechs dergleichen Bieesteller werden zu einem Candidaten-Eramen ulche hin-
zugelassen. Die Zulassung richtet sich nach der Anciennetaͤt der Gesuche. Die spaͤter Bittenden
werden zur naͤchsten Pruͤfung verwiesen.
3) Die Ladung zur Pruͤfung enthölt die Ausgaben zu ben krbelten, welche die zu Pröfenden
binnen der in der Ladung bezeichneten Frist anher einzureichen hab
4) Nach bestandener Prüfung werden die Censuren negetheile Es sind drey Cenfuren:
eximie, bene und bullicichter. Jede dieser drey Censuren macht zur Aufnahme in die Can-
didaten-Liste fähig. Ueber diese Aufnahme wird ein schriftliches Zeugniß deo Großherzogl. Ober-
Consistoriume ausgefertigee und in selbiges die erkheilte Censur mit aufgenommen. Wer nicht
wenigstens die dritte Cenfur bekmmt, wird in jene Liste nicht eingetragen, kann sich jedoch
zu einer der nächsten Candidaken-Präfungen wieder melden.
5) Wenn ein Candidat zum Pfarramt befördert werden solle so hat er eine zwente Prüfung,
das ckamen pro ministcrio bey'm General-Superintendenten zu bestehen. Diese Prüfung
wird nicht mit der Candidaten-Prufung verbunden oder gänzlich unterlassen werden, sondern
sie ist unerläßliche Bedingung zur Einrückung in das Predigtamt.
it jedem Pfarrer, der zu einer bessern Versorgung aufsteigt, hált der General-Superin=
tendent vorher ein colloqnium pro ascensione. Von dem Befund dieser Unterredung sind
die weiteren Schritte wegen Wiederbesebung der erledigten Stelle abhängig.
) Die Erlangung einer Superintendentur ilt an eine Predige in der hiesinen Stadtkirche
und an eine wissenschaftliche Unterredung mit dem General-Superintendenten geknupfe.
) Die Candidaten-Prüfungen und die Colloqusen der Superintendenten sind oͤffentlich.
Die Prüsungen pro ministerlo und die Prüfungen der Pfarrer pro ascensionc geschehen
bey verschloss enen Thüren.
ium hegt das Vertrauen zu der ihm untergebenen Geistlich=
keit, da sie diese Inordnungen, welche vom isten Januar 7821. in Wirksam-
keit treten Holie * Einsichten und I#nfaissen der Zeit angemessen sinden, und sich
gern darnach achten w’
Weimar den u tcemiher 1820.
Großherzogl. S. Ober-Consistorium.
Peucer.
II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, sind mit Sr. Königlichen Masestät von
Sechse übereinaekommen, die Bestimmungen der zwischen dem Grosiherzogthume Sachsen
fio Krone Preußen über die gegenseitige Auslieferung der Deserteurs und aueretenden
rlt Lei ostencho unteran Zien September 1818. geschlossenen Convenkion, welche bereits
am isten November in Nummer 16. des Regierungöblattes gedachten Jahreo bekannt ge-
macht worden ist, mit folgenden, nach den Lokal-Verhälunkssen erforderlichen Modistcationen: