Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

1) seder Theologle-Beflissene des hiesigen Berelches hat sich spätestens Ein Jahr nach 
beendigtem akademischen Triennlum, mit Einreichung seines bey' m Abgange von der Schule 
erhaltenen Maturitéts-Scheines zur Akademie, ingleichen seiner Studien = und Sicten-Atteste, 
bey'm Großherzogl. Ober-Consistorium hier, in einem lateinisch verfaßten Schreiben zum 
-examen pro condidatura zu melden. 
2) Mehr als sechs dergleichen Bieesteller werden zu einem Candidaten-Eramen ulche hin- 
zugelassen. Die Zulassung richtet sich nach der Anciennetaͤt der Gesuche. Die spaͤter Bittenden 
werden zur naͤchsten Pruͤfung verwiesen. 
3) Die Ladung zur Pruͤfung enthölt die Ausgaben zu ben krbelten, welche die zu Pröfenden 
binnen der in der Ladung bezeichneten Frist anher einzureichen hab 
4) Nach bestandener Prüfung werden die Censuren negetheile Es sind drey Cenfuren: 
eximie, bene und bullicichter. Jede dieser drey Censuren macht zur Aufnahme in die Can- 
didaten-Liste fähig. Ueber diese Aufnahme wird ein schriftliches Zeugniß deo Großherzogl. Ober- 
Consistoriume ausgefertigee und in selbiges die erkheilte Censur mit aufgenommen. Wer nicht 
wenigstens die dritte Cenfur bekmmt, wird in jene Liste nicht eingetragen, kann sich jedoch 
zu einer der nächsten Candidaken-Präfungen wieder melden. 
5) Wenn ein Candidat zum Pfarramt befördert werden solle so hat er eine zwente Prüfung, 
das ckamen pro ministcrio bey'm General-Superintendenten zu bestehen. Diese Prüfung 
wird nicht mit der Candidaten-Prufung verbunden oder gänzlich unterlassen werden, sondern 
sie ist unerläßliche Bedingung zur Einrückung in das Predigtamt. 
it jedem Pfarrer, der zu einer bessern Versorgung aufsteigt, hált der General-Superin= 
tendent vorher ein colloqnium pro ascensione. Von dem Befund dieser Unterredung sind 
die weiteren Schritte wegen Wiederbesebung der erledigten Stelle abhängig. 
) Die Erlangung einer Superintendentur ilt an eine Predige in der hiesinen Stadtkirche 
und an eine wissenschaftliche Unterredung mit dem General-Superintendenten geknupfe. 
) Die Candidaten-Prüfungen und die Colloqusen der Superintendenten sind oͤffentlich. 
Die Prüsungen pro ministerlo und die Prüfungen der Pfarrer pro ascensionc geschehen 
bey verschloss enen Thüren. 
ium hegt das Vertrauen zu der ihm untergebenen Geistlich= 
keit, da sie diese Inordnungen, welche vom isten Januar 7821. in Wirksam- 
keit treten Holie * Einsichten und I#nfaissen der Zeit angemessen sinden, und sich 
gern darnach achten w’ 
Weimar den u tcemiher 1820. 
Großherzogl. S. Ober-Consistorium. 
Peucer. 
II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, sind mit Sr. Königlichen Masestät von 
Sechse übereinaekommen, die Bestimmungen der zwischen dem Grosiherzogthume Sachsen 
fio Krone Preußen über die gegenseitige Auslieferung der Deserteurs und aueretenden 
rlt Lei ostencho unteran Zien September 1818. geschlossenen Convenkion, welche bereits 
am isten November in Nummer 16. des Regierungöblattes gedachten Jahreo bekannt ge- 
macht worden ist, mit folgenden, nach den Lokal-Verhälunkssen erforderlichen Modistcationen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.