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a) daß ad art. 6. zu den Auklieferungs-Orken diesselts die Stabt Neustabt an der
Orla, senseits die Städte Zwickau und Leipzig bestimmt werden,
b) baß ad art. 9. die diesseitigen Reclamationen in jebem Falle an die Königliche Lan-
des-Regierung, oder das Königliche General-Commando zu Dreöden, und die jenseitl-
g an die Großherzogliche Landes Direction zu Weimar ergehen und
daß ad art. 10. die Unterhaltungskosten für auszuliefernde Deserteurs an drey Gro-
schen täglich, sowie
ad art. 12. die den Unterthanen sür Einlieserung von Deserteurs abzureichenden Gra-
tisicationen von fünf Thaler für einen Mann ohne Pferd, und von zehn Thaler für
einen Mann mit dem Pferde in Cernwentiong Wn ausgezahlt, auch
#P1) bie art. 10. festgesehten Natienen jenseits, wie diesseits, nach Diekvaer. Gewicht verab-
reicht und berechnet werden solle
von heute an auch zwischen den Ereherzonch Sachsen Weimar-Eisenachischen Landen und
Behörden, in Erwartung der von Sr. Königlichen Majestät von Sachsen hierunter zu beob-
achtenn vollkommenen Reciprocitaͤt, fuͤr verbindlich anzuerkennen.
hoͤchsten Befehl wird daher dieses zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung hier-
mit n oͤffentlich kund gemacht.
Weimar am 25sten Januar 1821.
Großherzoglicht Siäsiche chondebregierung.
11I. Es ist Zweifel entstanden, ob die bey der Besihergreifung der neuen Gebieths-
theile den dasigen Justiz-Behörden zur Befolgung zugesertigte Stempel: und Medleinol-
Ordnung ihrem ganzen Inhalte nach auch für die Unterthanen als Gesetz gelten solle.
Da aber dieß allerdings des durchlauchtigsten Großherzogs, Königlichen Hoheit, höchstem Wil-
lensmeinung gemäß ist: so wird solches auf höchsten Besehl hiermit zu jedermanns Kunde
gebracht, und es werden alle Unterthanen der neuen Gebiethötheile auf jene Verordnungen
biermit hingewiesen.
Eisenach den 14ten May 1821
Gropherzegliche Säcsice Landebrehferung baselbst.
A. Thon
IV. Da in dlesem Jahre wegen anhaltend ungünsliger Witterung die Ernte sich un-
gewöhnlsch verspätet: so wird hiermit, in Gemäßheit des über die Ausübung der Jagden
und Jagdgerechtsame unter'm rI#ten April d. J. erlassenen höchsten Patents, der Ausgang
der niedern Jagd für das laufende Jahr vom 15ten September auf den usten Ockober
hinaucgeseßt.
Weimar den gten August 182r.
Gr oßherzogliche Sachsische w ang2 Direction, 1ste Section.