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II. Dem Rechts-Kandidaten und zeitherigen Accessisten bey dem Jastiz= Amte Blanken-
hayn, Carl Emil Schmith von Buttsiaot ist, nachdem er die geleblichen Prüfungen
beslanden, die Erlaubniß zu Betreibung der advokatotischen Prarls bey den Untergerichten
der hlesigen Grohyerzoglichen Lande, unter dem Prädikate als Amts , Advokat, mittelst
Dekretes vym taten dieses Monates, von Graherzoglicher Landesregierung. ertheilt und
demselben die Stadt Olankenhayn zu seinem Wohnsitze angewiesen wor
Ferner ist der zeitherige Amts-Advokat Emil Friedrich Ackermann allhier, mit-
telst Dekrete6 vom heutigen Tage, unter die Zahl der extraordindren Hof-Advokaten auf-
benemmen werden.
wird dieses vorschriftcmäßig andurch öffentlich besannt gemacht.
Weimar am 2osten Januar 1821.
· Großherzogliche Sächsische Landesregierung.
III. Obschon in einer in Nro. 1J. des Rgieaungeblatke enthaltenen Bekanntmachung vom
Zten Junius 1819. der bisher eingeschlichene Mißbrauch, daß den ohne vormumdschaftlichen
Bepstand vor Gerlcht erscheinenden Rrdvenepersonen von den Untergerichten deren Amts=
und Gerichtsdiener zu Geschlechtsvormündern bestellt wurden, untersagt worden ist: so ha-
ben doch neuere Wahrnehmungen ven Nichtbefolgung dieser Vorschrift so wohl, als 7
haupt von nachlässiger Wahl und Besttigung solcher Vormünder, die mit den Verhälenissen
ihrer Curandiunen, und des eben in Verhandlung stehenden Gegenstandeb noch ganz unbekannt
sind, — wodurch das zum Schuß und Vortheil der Frauenöpersonen geseczlch anorhnt
Institut der Geschlechto- -Curatel nun= und zwecklos, ja schádlich gemacht wird, — Vera
sung gegeben, jene ebenerwähnte Vorschrift, wie hiermit geschiehet, nicht nur zu Guamiel
und einzuschärsen, sondern solche zugleich auch dahin zu erstrecken, daß könftighin Amté-
und Gerichts-Subalternen in den Gerichtéstellen, wo sie angestellt sind, in der Regel gar
nicht, und nur ausnahmsweise in höchst dringenden Fällen, andere Personen aber nur
ram zu allgemeinen oder besonder on Geschlechtsvormündern, unter Bemerkung des Erfor-
derlichen zu den Akten, besttiget werden sollen, wenn man von ihrer Individualicät die er-
ferderlichen Einsichten erwarten kann, und sie zuvor beziehungsweise über die Verhäleni#sse ihrer
Curavdin oder über den Umstand, zu dessen Berathung sie erfordert worden, nähere, Wissenschaft
sich verschafst haben, damlt nicht durch unüberdachte Handlungen, oder Zusismmung der Ge-
shecht worwünder, deren Curandinnen in Schaden grbracht und dadurch das bestatigende
Gericht den größten Verantwortlichkeiten ausgesetzt m
Diese Anordnung wird hiermit zu genauer A aller Gerichksobrigkelten und
Unterthanen im Bereiche der auterzeihneten Behoͤrde zur oͤffentlichen Kenntniß gebecht.
Welmar den roten Februar 1821.
Großherzogliche Sächstsche Landeöregierung.
von Müller.