Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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II. Se. Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog, haben auf einen Antrag des Großher- 
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Behorden oder zu Polizey-Diensten requirirten Militär bu verabreichenden Dläten um so 
mehr för billig anerkannt, dem Militär, wenn es bey Streisungen, Schub-Transporten 
und dergleichen aufgeboten wird, Diäten und resp. kleine Gratisikationen zuzugestehen, als 
die Gemeinen außer dem Dienste weder Lahnung noch Verpflegung bekommen, auch die 
Gensdormes in diesen Fällen Prämien erhalten haben, und dem gemäß Folgendes gnädigst 
zu bestimmen geruhet: 
1) die Dläten= Säbe selbst anlangend: so haben täglich zu erhalten: 
in Kapitaͤt. 3 thlr. 8 gr. 
  
ei 
ein Lieutenant 1 : 12 
ein Feldwebel —- 12 = 
ein Unter-Offizier — r*e 
ein Gemeiner 656= 
(Auditeurs werden den Lieutenants im Diäteen--Ansatze gleich gehalten); 
2) für die Frage: aus welcher Kasse die Dikten bezahlt werden sollen? gelten nachfol- 
gende Normen: 
a) bey Schub-Transporten und ähnlichen Aufgeboten sind die Diäten aus den Spor- 
telkassen (wie zeither an die Amtsdiener und Gensd'armes) zu leisten und resp. vore 
zuschlegen, mit Vorbehalt des Regresses an die das Aufgebot veranlaßt habenden 
Individuen in Erceß- und Erecutions-Fällen; 
b) bey Streifungen hingegen, und zwar 
no) bey partiellen, die nur innerhalb eines Amtobezirkes veranstaltet werden, sinb- 
die Amtspflege= oder Gemeindekassen zahlungepflichtig; 
bb) bey allgemeinen, gewöhnlich auf Verabredung mit den Grenznachbarn, sollen 
die Diäten aus Großherzoglicher Haupt-Landschaftskasse auf den Etat Grohher-= 
zoglicher Landes-Direction unter der Rubrik: „Verwaltungsaufwand“ bezahlt 
werden. 
Indem auf höchsten Befehl dieses andurch bekannt gemacht wird, erhalten die das 
Militat requirirenden Unterbehoͤrden zuglelch die Anweisung, in der vorgeschriebenen Maße 
fuͤr die Auszahlung der festgesebten Diaͤten zu sorgen, und in den Fällen, wo dieselben 
nach obiger Bestimmung aus der Großherzoglichen Haupt-Landschaftkasse zu bezahlen sind, 
die Disten-Rechnungen an die Grohherzogliche Landes, Direction resp. hier und zu Eisc- 
nach zur weitern Verfügung einzureichen. 
Weimar den 23sten Juny 1821. 
Großherzogliche Sück#ische Landes-Direction, uste Section. 
Hufeland. 
III. Der Advokat Gottlieb Maoul, zu Teichwolsramsdorf, wurde nach Abgang des 
zeitherigen Gerichtoe-Direktors, Advokaten D. Jaumsegel, zu Berga, von dem Rittergutsbe- 
siber Johann Friedrich Wunderlich, zu Rüßdorf, zum neuen Justitiar des Gerichts daselbst 
prasentirt, die Wahl von unterzeichneter Behoͤrbe genehmiget, Verpflichtung und Einfuͤh-
	        
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