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1) der Pfarrer mit bem Lehrer, Ortsschulbheißen und Schul. Deputirken in der lehten
Woche eines jeden Wonaks eine Zusammenkunft zu halten, worin sie über den Fleiß, Fort-
gang und das siteliche Betragen der Schüler, über vorgekommene Hirraift und sich er-
eignete Vorfälle, über den Zustand der Schulkasse, über Schulbedürfnisse u. dgl. sich ein-
ander das Mötbige mitzutheilen und zu berathen haben.
2) Die Kesultate dieser Berathungen sind schriftlich aufzumhmen, und dem Schul-
Insdector zuzusenden, welcher entweder selbst hierüber verfügen, oder solche nöthigen Falles
zur weitern Kenntniß der obern Schulbehörde bringen wird.
Diese Verordnung ist jedes Mahl bey'm Anfange der Winterschule von dem Pfarrer öf-
fenillch von der Kanzel bekannt zu machen, und bey dieser Gelegenheit sind die Aeltern
nachdrücklich an ihre Pflicht zu erinnern, welche ihnen, da sie den Unterricht ihrer Kinder
nicht selbst besorgen koönnen, um so mehr in soweit obliegt, daß sie den Lehrern freundliche
Hand bieten, die Mittel, die ein zweckmäsiger Unterricht verlangk, gern herbeyschaffen, und
nicht selbst das großte Gut und Gluͤck ihrer Kinder vereiteln, welches ihnen durch Errich-
tung der öffentlichen Schulen dargeboten wird.
Eisenach den öten Hctober 1810.
Großherzogl. S. zur Oberaussicht uber das katholische
Kirchen= und Schulwesen gnädigst verordnete
mmediat-Kommission.
J. G. S. Khon. 6. Goßmann. H. Hoen.
Liste
der Schulversäumniß, Strafen bey der Schule zu
Vormunds nisse. den.
im Monat 18
Name Zahl
Nanee der Aeltern Wohn- der Strafe · Bejzahlt Bemerkungen
Schlers. oder des ort. Versäum= Gul- * edahlt. en gen.
zer.