Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Großherzogl. E. Weimar -Eisenachischts 
Regierungs-Blatt. 
Nummer 45. Den 30. November 1821. 
  
  
ue bereineun f e. 
Zwischen der Großherzogl. Sächsischen und der Königl. Süächsischen Regierung ist wegen 
wechselseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen solgende Uebereinkunft rer- 
abredet worden: 
. 1. 
Es soll in Zukunft kein Vagabund 9# Berbrecher in das Gebieth des andern der 
beyden hohen contrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn derselbe nicht entweder ein 
Angehsriger desjenigen Staates ist, welchem er zugewiesen wird, und in demselben sein Heim- 
wesen zu suchen hat, oder doch durch das Geb###th desselben, als ein Angehöriger eines in 
gerader Richtung rückwärts liegenden Staates, nothwendig seinen Weg nehmen muß. 
8. 2. 
Als Staatsangehoͤrige, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt werden darf, sind 
anzusehen: 
a) alle diejenigen, deren Vater, oder, wenn sie außer der Ehe erzeugt wurden; deren 
Mutter, zur Zeit ihrer Geburt, in der Eigenschaft eines Unterthans mit dem Staate 
in Verbindung gestanden hat, oder welche ausdrücklich zu Unterthanen ausgenommen 
worden sind, ohne nachher wieder auß dem Unterthansverbande entlassen worden zu 
seyn, oder eln anderweitiges Heimarhrecht erworben zu haben; 
6) diejenigen, welche von heimathlosen Aeltern zufällig innerhalb des Staatagebiethes ge 
boren sind, so lange sie nicht in einem andern Staate das Unterthanenrecht, nach 
dessen Verfassung, erworben, eder sich daselbtt mit Anlegung einer Wirkhschaft ver- 
belrathet, oder darin unter Zulassung der Obrigkeit, zehn Jahre lang gewohnt haben: 
)diejenigen, welche zwar weder in dem Staatögebiethe geboren sind, noch das Unter 
thanenrechk, nach dessen Verfassung, erworben haben, hingegen, nach Aufgebung ihrer 
vorherigen staatöbürgerlichen Verhältnisse, oder überhaupt alé Heimathlos, dadurch ir-
	        
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