Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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bem Geiste des Grundgesetzes der landstaͤndischen Verfassimg vom 5ten May 1816., wer. 
nach eine wohlgeordnete, auch den Fiskus, gleich jedem andern Staatsbürger, umfassende 
Rechtöpflege allenthalben Statt sinden soll, nicht hinreichend vereinbhar gefunden worden ist: 
so haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst beschlossen, diese Einrichtung 
vom usten April kommenden Jahres 1822. an dergestalt aufzuheben, daß resherbeglicber 
Kammer von diesem Zelt-Punkte on in ihren Prozeß= Angelegenheiten bey Justig-O 
und Unterbehörden des Hiesigen Regierungebezirkes, gleichwie in dem Gnchcchichte or 
dieß biöher schon der Fall war, alle Prozeß= Kofen, wie jedem andern streitendem ubelne 
zuliguidirt und von derselben bezahlt werden sollen 
wird daher dieses zu der Großerzoglichen Justi= Aemter und Scadtgerichte Nach- 
achtung hiermit oͤffentlich belannt gemacht. 
Weimar am adten October 1821. 
Greßherzonltche Sächsische LandeSreglerung. 
n Gerstenbergk. 
11. Da nach esnem in dem Casseler iese bortasiaen Ministerial Auöschreiben 
die hiesige Klassen-otterie mit unter diejenitzen gehört, deren Vertrieb in dem Churfürsten= 
thume Hessen verboten worden und die Debitirung von Loosen auswärtiger Lottericen in 
den hiesigen Landen nur dann gestattet werden kann, wenn auf dem Grunde abgeschlossener 
Konv#ntlonen die betroffenen auswärtigen Staaten den freyen Vertrieb der Loose von der 
hiesigen Klassen-= Lotterie gestatten: so wird das Einlegen in die Lotterieen des Churfürsten. 
thums Hessen bey der bestehenden geseplichen Strafe von funfzig Thalern, so wohl für 
den Kollecteur, alo den Einleger, hiermit ebenfallo verboten, und dieses zur allgemeinen 
Wissenschaft und Nachachtung andurch offentlich bekaunt gemacht. 
Weimar den isten November 182.1. 
Grohherzogl. Landes-Direclion, uste Section. 
A. Hufeland « 
III. Nachdem Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, die bisher zu Weimar bestandene 
Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen auszuheben, und die 
Immediat-Kommission zu Eisenach, als die einzige Behörde zur Oberausstcht über das ka- 
tholische Kirchen= und Schulwesen in Höchst. Jhren gesammten kanden, für die Zukunft zu 
conststuiren gnädigst geruht haben: so wird diese neue Einrichtung auf höchsten Befehl zur 
fentli Kunde andurch gebracht. 
Sisach den Zten November 182 r1. 
Grebderet S zur Oberaufsscht über das katholische Kirchen= und Schuliresen in 
nach und Weiwer gnadisst verordnete Immediat= Kommissien. 
Tho Hoen. 
IV. Der zeitherige Amts-Advokat #n Gottlieb Stäps, in Astädt, ist zum 
Hof-Advokaten besördert und ihm der Ausenthalt in hiesiger Residens: Stadt 
erlaubt worden. 
Ferner sind die Rechts-Kandidaren und zeitherigen Aceesslsten Eduard voun Gohren 
aus Jena, Carl Wilheim Schenk hier und Carl Wilhelm Schwabe hieselbst, zu Amts- 
Advokaten, und zwar unter Aufenthaltsbestimmung des erstern zu Dornburg, des
	        
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