Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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zweyten hier und des letztern zu Blankeuhayn, ernannt und am 2##sten dieses Monats 
hehörig verpflichtet worden. 
GE# wird daher dieses hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 27sten November 1821. 
Großyerzogliche Süchsische Kandesregierung. 
von Müller. 
V. Ec ist zeither öfters zu bemerken gewesen, daß verschiedene Unterbehörden der 
Alt, weimarischen kande die über minderjährige Weibopersonen angcordnete Altersvormund= 
schaft, wenn dieselben noch während der Minderlährigkeit heirathen, durch die erfolgte Ver- 
heirathung für aufgehoben achten, dem zu Folge die noch minderjährigen Eheweiber zum 
Quittiren anhalten und alcdann die bestellten Altersvormünder ihrer Pflicht entlassen, auch 
dergleichen Normundschaftosälle in den Vormundschafts-Tabellen löschen. Da jedoch diese 
Ansicht irrig erscheint, vielmehr nach den Grundsätzen des gemeinen deutschen so wohl, als 
dec gemeinen sächsischen Rechtec, bey ersolgender Verheirathung einer minderjährigen Frau- 
ensperson, die Altersvormundschaft jederzeit fort besteht, und mie Ausnahme der, nun- 
mehr auf den Ehemann, al gesetzlichen Nutnießer, übergehenden Verwaltung des eheweib- 
lichen Vermögens, ihre wolle Wirkung nach wie vor Außert, diesem auch die Bestimmung 
der, die Einrichtung der Vormunyschaft-Tabellen betreffenden Gircularx= Verordnung vom 
28#ten September 1776. F. 9. Ziffer 5. in so fern nicht entgegenstehr, alt dort bloß aus- 
gesprochen ist, daß nach erfolgter Verheirathung einer Minderjéhrigen die Verwaltung 
reren Veemögeno durch den Vormund aufhöre: so hat Großherzogliche bandeöregierung. 
Sich veranlaslt gefunden, diesen Irrthum hierdurch zu berichtigen und die Anweisung erge- 
hen zu lassen: Weibépersonen, die vor erlangter Volljährigkelt heirathen, bis zu deren Ein- 
tritt sortwährend alc Minderjährige zu betrachten und zu behande#ln. 
Weimar den 20lten November 13821. 
Großherzogliche Sächsische Landesregieung. 
von Gerstenbernh#. 
VI. Es ist mehrfüch daräber Zwessel vorgekommen, ob diefenigen Milieir-Diensl- 
pflichtigen, welche, nachdem sie zum TKasernen-Dienste einberusen worden, nach geleistetem 
sechowöchentlichen Dienste Urlaubs-Paisr der Militair-Behörde erhalken und damit in ihre 
„Heimath zürückgekehrt sind, nunmehr wiederum der Eivil-Behörde unterworsen, oder ob 
ste noch ferner dem Militair-Gerichte untergeben seyen. 
Seine Königliche Hoheit, der Grofiherzog, haben auf erstatteten Bericht der Groß- 
herzoglichen Regierung zu rescribiren gnädigst geruhet, daß vor der Hand und bis auf wei- 
tern Beschluß dergleichen Militair-Hflichtige auch während der vier Jahre threr Dienstver- 
bindlichkeit, so lange sie nur nicht zusammengezogen sind und unter dem Ge- 
wehr slehen, der Eivil-Obrigkeit unterworfen bleiben sollen. Es wird daher solches zur 
allgemeinen Kunde hiermie befördert, insbesondere aber den Unterobrigkelten des Bereiches 
(Sretherzoglicher Regierung zur Nachachtung bekanut gemacht. 
Wimar den zuston November. 182T. 4 
Graßherzogliche Süchsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk.
	        
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