Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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werden könnten, indem eine solche Besteue- 
rung nur dazu führen werde, daß die Be- 
soldungen nach und nach wieder erhöht 
würden;z ein anderes votum aber dahin: 
daß die Besoldungen gleichmäßig, wie alles 
andere Einkommen, zu besteuern seyen, ver- 
lesen worden waren — wurde die Entschei- 
dung obiger Frage: auf welche Weise die 
Pensions-Kasse fundirt werden solle? bis 
nach dem Vortrage und dem Beschlusse des 
Landtags über das neue allgemeine Steuer- 
system ausgesetzt. 
Sechzehnte Sitzung. 
den ioten Januar 1821. 
Gegenwärtig 28. Abgeordnete. 
Auf die gestern schon geschehene Anzeige 
des Abgeordneten aus dem fünften städti- 
schen Wahlbezirke, daß er wegen nothwen- 
diger Privatgeschäfte vom 18. d. M. an, 
14. Tage lang abwesend sepn müsse, wurde 
durch schriftliches Abstimmen, von 2r. Stim- 
men gegen 7. beschlossen, daß deöhalb sein 
Stellvertreter nicht einzuberufen sey. 
Hierauf geschah ausführl. Vortrag von 
der 
Motion eines anwesenden Abge- 
ordneten, das Verfahren des 
Vorstandes und des landschafft- 
lichen Ausschusses beym Abschz- 
zungs-Regulative betr. (vergl. 7te# 
Sitzung am Ende.) 
Referent bemerkte zunächst, wie der zu nd- 
herer Beleuchtung dieser Eingabe ernannte 
Ausschuß sich bemüht habe, alle Gründe 
ür und wider unbefangen und ohne Ruck- 
sicht auf die möglichen Folgen und auf die 
dabey betheiligten Mitglieder des Landtags 
zu erwägen; wie jedoch von einer Verant- 
wortung der letzteren wegen ihres, nach 
Ueberzeugung beobachteten, Verfahrens hier 
#uberhaupt nicht und von einer Auffor- 
derung derselben zu Eingabe ihrer Gegen- 
gründe höchstens nur dann erst die Rede 
seyn könne, wenn der gesammte Landtag, 
nach gemeinsamer Berathung über nach- 
folgende Fragen, über welche jedes anwesen- 
de Mitglied ohne Ausnahme zu stimmen ha- 
ben werde, solches für nöthig halten sollte: 
1) Gehört das Abschätzungs-Regulativ zu 
denjenigen Anordnungen und Gesetzen, von 
welchen §. 5. No. 2. und 6. des Grund- 
gesetzes spricht? Hierbey wurde der In- 
halt und die Bedeutsamkeit dieser Ge- 
setzesstellen ausführlich entwickelt und eine 
Vergleichung mit dem Inhalte des er- 
wähnten Regulativs (s. No. 2. des Re- 
gierungs-Blattes von 1820.), insbesondere 
des 8. 81. desselben angestellt. 
2) Konnte der Landtag ein solches 
Gesetz, noch ehe es entworfen war, der 
alleinigen Genehmigung eines Ausschusses 
aus seiner Mitte überlassen? Hierben 
wurde mit Recapitulation des F. 5. des 
Grundgesetzes, der Inhalt und Sinn der 
. 53. 54. 55. 56. 8f0. und 121. die- 
ses Gesetzes vorgetragen und entwickelt. 
Hat der Landtag zu Dornburg dem 
erwählten Ausschusse das Recht übertra- 
gen, ein Geseh wie das Abschátzungs-Re- 
ulativ zu genehmigen? Hierbey geschah 
Vortrag aus früheren Akten-Stücken und 
den darauf gegründeten Verfügungen, 
nämlich: 
a) dem Sections-Protocolle d. d. Dorn- 
burg 2. Jan. 1870. und dem darin 
enthaltenen Vorschlage: „den Landes- 
„behörden dringend zur Pflicht zu ma- 
„chen, bis zum nachsten ordentlichen 
„Landtage nicht nur die Vorarbeiten, 
„sondern auch das wirkliche Ergebniß 
„einer allgemeinen Einkommen= und 
„Abschäátzungssteuer in allen ihren ein- 
„zelnen Theilen darzulegen;“ 
b) dem Protocolle über die Landtags- 
sitzung zu Dornburg am 15. Januar 
1810., nach welchem der Landtag den 
 
	        
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