Drey und zwanzigste Sitzung.
Den 19. Januar 1841.
In Gegenwart von 236. Abgeordneten.
Nach geschehener Verlesung des Protokolls
der gestrigen Sitzung und der Erklárungeschrif-
ten über No. 5. und 12. des höchsten Decrets
rom 10. Dec. 1820., und die Ablsfung der
Zwangs-Gesindedienste im Großherzogthume
S. W. E. (s. Beilage Z.) kam es zum
Vortrag über die Besteuerungs-
Angelegenheit.
Die zur neuen Steuerverfassung erwählte
Section hatte sich vorzüglich mit den Ergeb-
nissen der Abschätmung, sowohl im Allgemeinen
als im Einzelnen, mit dem neuen Gesetzesent-
wurf und dessen Prufung beschaftiget.
Der beitfaden ihrer Berathung war vorerst
der in der höchsten Propositions-Schrift unter
A. enthaltene Antrag gewesen. Um indeß den
Landtag in den Stand zu setzen, die Ansichten
der Section, mit Beachtung des früher Gesche-
benen, genauer beurtheilen zu können, wurde
eine geschichtliche Darstellung im Allgemeinen
vorausgeschickt; und das Wesentliche dieser
Darstellung besteht in Folgendem:
Die Idee einer neuen Steuergesetzgebung
für das Großherzogthum findet man zuerst aus-
gesprochen in der höchsten Propositions-Schrift
vom 2ten Februar 18r7. Der im J. 1877.
versammelt gewesene Landtag hat sich hierauf
in der Erkldrungsschrift vom ro. März 1817.
folgendergestalt erklärt: „Er wünsche die Her-
stellung eines und desselben Abgabe-Systems
u. s. w.““ Siehe Reg. Bl. v. J. 1877. S. 29.
Während der Landtagsversammlung v. d.
J. 818. u. 1870. ist man in der Sache wei-
ter vorgeschritten und hat, die in der erwähn-
ten Erklärungsschrift aufgestellten Grundsätze
festbaltend und näher erörternd, sich über 3.
Haupt-Punkte vereiniget, welche in der Erklä-
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rungsschrift vom 17. Jan. 1870. enthalten
sind, und dabei Feststellung gleicher Grund-
sätze und Entwerfung eines Regulativs, nach
welchem die Abgaben erhoben werden könnten,
als unerläßliche Erfordernisse zur Ausfährung
ausgesprochen.
Weil aber die Vorarbejten von der Art
waren, daß sich der Landtag nicht wohl selbst
damit beschäftigen konnte, so bat er um Nie-
dersetzung einer Kommission und um Bestati-
gung eines Ausschusses aus seiner Mitte, um
sich mit der Kommission zu vereinigen, und den
Landtag, soweit es die Verhältnisse erlauben
und nothwendig machen sollten, zu vertreten.
Die Funktionen des Ausschussec sind in der schon
erwähnten Erklärungschrift ebenfalls enthal-
ten. Das hoͤchste Decret vom 10. Jan. 1819.
sanktionirte die Grundzuͤge der genannten
Erklárungsschrift und durch ein anderes
höchstes Decret v. 31. d. M. wurde dem
Landtage die erfolgte Ernennung einer Im-
mediat-Kommission bekannt gemacht.
Das Abgabe-System selbst anlangend,
welches hergestellt werden sollte, so beruhet
dasselbe auf 3. Hauptsätzen:
1) die erste Abgabe sind 8. Termin-Grund-
steuern, als das minimum, welche alle
Grundeigenthumer vorzugsweise zu Dek-
kung der Staatsbedürfnisse beptragen;
2) dann folgen die indirekten Steuern;
endlich
3) werden, soweit die Staatebedürfnisse
unter 1. und 2. nicht gedeckt sind, neue
in Vorschlag zu bringende Steuern ein-
gefüuhrt, welche alle Staatsbürger nach
Verhältniß ihrer Leistungsfähigkeit gleich-
maßig treffen.
Zur Einführung der letztern, erachtete
man vor allen Dingen für nöthig, die Lei-
stungsfähigkeit der verschiedenen Abtheilun-
gen der Staatsbürger, wenn gleich approxi-
muntiv, doch möglichst sicher zu erörtern;
sodann aber gewisse Grundsätze fest zu stel-