Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Drey und zwanzigste Sitzung. 
Den 19. Januar 1841. 
In Gegenwart von 236. Abgeordneten. 
Nach geschehener Verlesung des Protokolls 
der gestrigen Sitzung und der Erklárungeschrif- 
ten über No. 5. und 12. des höchsten Decrets 
rom 10. Dec. 1820., und die Ablsfung der 
Zwangs-Gesindedienste im Großherzogthume 
S. W. E. (s. Beilage Z.) kam es zum 
Vortrag über die Besteuerungs- 
Angelegenheit. 
Die zur neuen Steuerverfassung erwählte 
Section hatte sich vorzüglich mit den Ergeb- 
nissen der Abschätmung, sowohl im Allgemeinen 
als im Einzelnen, mit dem neuen Gesetzesent- 
wurf und dessen Prufung beschaftiget. 
Der beitfaden ihrer Berathung war vorerst 
der in der höchsten Propositions-Schrift unter 
A. enthaltene Antrag gewesen. Um indeß den 
Landtag in den Stand zu setzen, die Ansichten 
der Section, mit Beachtung des früher Gesche- 
benen, genauer beurtheilen zu können, wurde 
eine geschichtliche Darstellung im Allgemeinen 
vorausgeschickt; und das Wesentliche dieser 
Darstellung besteht in Folgendem: 
Die Idee einer neuen Steuergesetzgebung 
für das Großherzogthum findet man zuerst aus- 
gesprochen in der höchsten Propositions-Schrift 
vom 2ten Februar 18r7. Der im J. 1877. 
versammelt gewesene Landtag hat sich hierauf 
in der Erkldrungsschrift vom ro. März 1817. 
folgendergestalt erklärt: „Er wünsche die Her- 
stellung eines und desselben Abgabe-Systems 
u. s. w.““ Siehe Reg. Bl. v. J. 1877. S. 29. 
Während der Landtagsversammlung v. d. 
J. 818. u. 1870. ist man in der Sache wei- 
ter vorgeschritten und hat, die in der erwähn- 
ten Erklärungsschrift aufgestellten Grundsätze 
festbaltend und näher erörternd, sich über 3. 
Haupt-Punkte vereiniget, welche in der Erklä- 
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rungsschrift vom 17. Jan. 1870. enthalten 
sind, und dabei Feststellung gleicher Grund- 
sätze und Entwerfung eines Regulativs, nach 
welchem die Abgaben erhoben werden könnten, 
als unerläßliche Erfordernisse zur Ausfährung 
ausgesprochen. 
Weil aber die Vorarbejten von der Art 
waren, daß sich der Landtag nicht wohl selbst 
damit beschäftigen konnte, so bat er um Nie- 
dersetzung einer Kommission und um Bestati- 
gung eines Ausschusses aus seiner Mitte, um 
sich mit der Kommission zu vereinigen, und den 
Landtag, soweit es die Verhältnisse erlauben 
und nothwendig machen sollten, zu vertreten. 
Die Funktionen des Ausschussec sind in der schon 
erwähnten Erklärungschrift ebenfalls enthal- 
ten. Das hoͤchste Decret vom 10. Jan. 1819. 
sanktionirte die Grundzuͤge der genannten 
Erklárungsschrift und durch ein anderes 
höchstes Decret v. 31. d. M. wurde dem 
Landtage die erfolgte Ernennung einer Im- 
mediat-Kommission bekannt gemacht. 
Das Abgabe-System selbst anlangend, 
welches hergestellt werden sollte, so beruhet 
dasselbe auf 3. Hauptsätzen: 
1) die erste Abgabe sind 8. Termin-Grund- 
steuern, als das minimum, welche alle 
Grundeigenthumer vorzugsweise zu Dek- 
kung der Staatsbedürfnisse beptragen; 
2) dann folgen die indirekten Steuern; 
endlich 
3) werden, soweit die Staatebedürfnisse 
unter 1. und 2. nicht gedeckt sind, neue 
in Vorschlag zu bringende Steuern ein- 
gefüuhrt, welche alle Staatsbürger nach 
Verhältniß ihrer Leistungsfähigkeit gleich- 
maßig treffen. 
Zur Einführung der letztern, erachtete 
man vor allen Dingen für nöthig, die Lei- 
stungsfähigkeit der verschiedenen Abtheilun- 
gen der Staatsbürger, wenn gleich approxi- 
muntiv, doch möglichst sicher zu erörtern; 
sodann aber gewisse Grundsätze fest zu stel-
	        
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