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8. 26.
Am Schlusse jedes Vierteljahres hat er über die Pfleglinge des Waisen-Instituts in
Bezug auf den Schulbesuch, den Fleiß und das Betragen derselben, pflichtmäßige Jeugnisse
an das Direktorium jenes Instituts unentgeldlich auszustellen, auch sie überhaupt in genauer
Tussicht zu halten.
5. 27.
Die zur Hülfskasse für die Schullehrer bestimmten Abgaben von Tausen und Hoch-
zeiten hat der Schullehrer einzufordern, sie zu berechnen, und halbjährig an den Örts-
pfarrer abzugeben.
g. 28.
Ueberhaupt hat der Schullehrer Alles, was ihm in Bezug auf die örtlichen und Pa-
rochial-Verhältnisse sonst noch obliegt, und auf einem vernünftigen und zweckmäßigen Her-
kommen beruhet, unweigerlich und gewissenhaft zu verrichten.
Weimar den 28sten März 1822.
Grohherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium.
Pencer.
°III. Als Gerichts-Verwalter zu Geroda ist an die Stelle des in hohem Alter
siehenden Raths und Advokaten Johann Gottlieb Unteutsch zu Weida, der Advokat
Traugott Gotthelf Krause zu Weida, durch das beauftragte Kreisamt Neustadt am 15ten
April d. J., nach vorgängiger Verpflichtung, eingeführt worden, welches hiermit Sffentlich
bekannt gemacht wird.
Weimar den roten Juny 1822.
Großherzogliche Süächsische Landesregierung.
von Müller.
IV. Nachdem an die Stelle des verstorbenen Hof-Advokaten Grambow, der Hof-
Advocat Carl Thon bier, zum Gerichtshalter zu Neuenhof und Sallmannöhausen von
der dasigen Gerichts-Prinzipalschaft erwählt und am 12ten dieses dazu verpflichtet wor-
den ist: so wird dieß hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Eisenach den roten Junius 1822.
Großherzogliche Sächsische Landesregierung daselbst.
C. F. Müller.