124
Guͤtern angesessen sind, Kapitalien aufzunehmen und wegen derselben, gleich einem Andern,
auch ohne Vorwissen des Regiment-Kommandanten, ihren Gläubigern, nach Vorschrift der
Gesehe und Landes-Verfassung, auf gedachte Güter Versicherung anzuschaffen, unbenom-
men bleibe. Weimar am ####ten August r3822.
Großherzogliche Sächsische Landes= egierung.
o ber
V. Es ist bisher vorgekommen, daß Partheien, oder deren 7½ nachdem sie
bey Untergerschten gegen die ihnen dort eröffneten Reskripte der Großherzoglichen Landes-
regierung Ober-Appellation eingewendet, die Ober-Appellations-Deduktions-Schrift nicht
bey der Landesregierung, sondern bey den Untergerichten eingereicht, und diese sie zu ihren
Akten genommen haben, woher denn entstanden ist, daß die Ober-Appellations-Instans
sich nicht vollständig in den Regierungs-Akten verhandelt sindet.
ein Partheien und Anwälten im Bereiche unterzeichneter Landesregierung wird daher
jene unregelmafigkein für die Zukunft hierdurch gemessenst untersagt und die Untergerichte
werden angewiesen, dergleichen #orschriftewirig bey ihnen wngertichee Rechefertigungsschrif
ten ohne Weiteres zurück zu geb Weimar den 26ften August 1822
Großherzogliche ee Landezragierung.
von Gerstenbergk.
VI. Die Großherzogliche Regierung hat bey den diesjährigen Depositen= Tabellen
wahrzunchmen gehabt, daß solche von mebreren Unterobrigkeiten — nur von einer Person
unterzeichnet — eingesendet worden, da doch nach Vorschrift des J. 27. des Depositen=
Gesetzes vom ##ten May 1821 diese Tabellen von den drey, die Schlüssel zum Depositen-
Kasten führenden Personen unterschrieben werden müssen.
Sämmtliche Unterobrigkeiten werden daher erinnert: dem Gesehe Genüge zu leisten,
mit der R daß dergleichen Tabellen, welche nicht von allen drey Personen un-
terzeichnet sind, den Unterobrigkeiten uft ihre Kosten zurükesenden werden sollen, um die
sehlenden unterschriften noch bepsagen zu lassen. Weimar den 26sten August 1822.
Großherzogliche Sächsssche nianentn
n Gerstenbergk.
Oeffentliche Belobung.
Am 28sten May d. J. rettete der Einwohner Johann Christian Ruͤdiger, zu
Weida, den in den Tuͤmpel des dasigen Muͤhlgrabeno gefallenen gjaͤhrisen Sohn des Ein-
wohners Decker, daselbst, indem er selbst in den Muͤhlgraben sprang und den schon ganz
ermatteten Knaben an das Land brachte.
Se. Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog, haben fuͤr diese lobenswerthe Handlung dem
Rödiger eine Geld-Prämie gnédigst zu verwilligen geruhet, welches, der gesetlichen Be-
stimmung gemäß, hiermit femuch bekamnt gemacht w
Weimar den 17ten August 18
ewifenen Sitliche Vandes-Direktion.
nbb.