Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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I. Dheil. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Das Militär des Großherzogthumes Sachsen Weimar-Eisenach besteht in dem matrikrl- 
möäßigen Bundes-Kontingent, sowohl zum aktiven Bundesheere, als zur Reserve 
desselben, und für jetzt in den drey Waffengattungen: Infanterse, Artillerie, Kavallerie. 
8. 2. 
Der Militaͤr. Dienst im Bundes-Kontingent ist eine allgemeine Obliegenheit der 
Großherzoglichen Staatsunterthanen, ohne Unterschied der Keligion und des Standes. 
Militär-pflichtig ist daher 
#a) ein jeder, dessen ehelicher Vater oder uneheliche Mutter zur Zeit seiner Geburt 
einen wesentlichen Wohnsih oder ein Helmathörecht im Großherzogthume hatte, also 
ohne Rücksicht darauf: ob die Geburt desselben innerhalb Landes erfolgt sey, oder 
nicht; und 
b) ein jeder, welcher entweder selbst oder mit selnen Aeltern aus einem andern Lande in 
das Großherzogthum eingewandert ist und daselbst Unterthanen= und Heimathörecht 
erlangt hat. 
Dieöseits wird dagegen für den Militär-Dienst nicht in Anspruch genommen: 
a) der im Großherzogthume Geborne, dessen ehelicher Vater oder uneheliche Mutter bey 
seiner Geburt einen wesentlichen Wohnsih oder ein Heimathsrecht innerhalb desselben 
nicht hatte, 
b) derjenige, welcher entweder selbst oder mit seinen Aeltern die Erlaubniß zur Auswan- 
derung erhalten hat und 
) der Ausländer, welcher sich im Großherzogthume aufhäált, ohne in demselben einen 
wesentlichen Wohnsih und Heimathörecht zu haben. 
Im Falle, wenn ein Großherzoglicher Staatsunterthan oder dessen Sohn, wegen 
seiner Angesessenheit in einem andern Staate, dort ebenfalls als Rllitär-pflichtig in An- 
spruch genommen wird, ist, in Ermangelung diesfallsiger besonderer Staatsverträge, die
	        
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