7
Unterthanen die freye Disposition über die im Milikér-Gestüt gezogenen Fohlen, ebem so
wie bey dem vormahligen Landgestüt, ohne allen diesfallssgen Zwang, sernerhin lediglich
verbleibt.
Weimar den toten Januar 1823.
Großherzogliche Sächsische Landes- Direktiom.
F. Schwendler..
Orduung
für das Militär-Gestüt im Eisenachischen Kreise.
8. r.
Diesenigen Groshherzoglichen Unterthanen, welche bey dem Eisenachischen Militaͤr-
Gestuͤte ihre Mutterpferde belegen lassen wollen, haben solches von nun an, gegen Weih-
nachten jeden Johres, dem Orosvorstande ihres Wohnorts gehörig anzuzeigen, und dabey
Farbe, Abzeichen, Alter u. s, w. der Stuten genau anzugeben.
g. 2.
Vom Ortsvorstande sind über alle im Orte vorhandene Mukterpferde vollständite
eisten zu führen, in welche die vorbesagten Anzeigen pünktlich eingetragen werden müssen,
worauf die Listen am Schlusse jeden Jahres au die Gestüt-Kommission zu Eisenach einzu-
senden sind, um, nach dem bistenergebnisse, die Zahl der für dav kommende Jahr usthigen
Geschälhengste bestimmen und für deren a Ausstelung zu Marksuhl und Geisa die erforderliche
Sorge zeitig genug tragen zu konnen.
ébh. 3.
Gegen die Mitee des Februar jeden Jahres werden die Heugste von dem dazu bestimm-
ten Personal nach Marksuhl und Geisa gebracht, um daselbst bis zum Ende des Monaths
May zu verbleiben.
Die Gestüt-Kommission wird im Eisenachischen Wochenblatte den Tag der Ankunft
immer noch besonders bekannt machen, von welchem an die Herbenbringung der Stuten
geschehen kann.
Auf vorgängige Unmeldung der Besiber bey der Gestür-Inspektion,
a) zu Marksuhl — dem Gropßherzoglichen Rent-Amtmann Rah und
u. Geise — dem Großherzoglichen Rent-Amtmann Koch, wird von derselben das
welter essordtrichr, wegen Bedeckung der Stuten durch die Militär-Gestüt= Hengste unter
gehsrigrr. Aufsicht, angeordnet werden.
d. 4.
Diejenigen Pferdehalter, von welchen die im F. u. besagte Anzeige bey dem Ortsvorn
ltande gehörig gemacht werden wird, haben, in Zukunft, vor denen, welchr sich deshalt-