Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Unterthanen die freye Disposition über die im Milikér-Gestüt gezogenen Fohlen, ebem so 
wie bey dem vormahligen Landgestüt, ohne allen diesfallssgen Zwang, sernerhin lediglich 
verbleibt. 
Weimar den toten Januar 1823. 
Großherzogliche Sächsische Landes- Direktiom. 
F. Schwendler.. 
Orduung 
für das Militär-Gestüt im Eisenachischen Kreise. 
8. r. 
Diesenigen Groshherzoglichen Unterthanen, welche bey dem Eisenachischen Militaͤr- 
Gestuͤte ihre Mutterpferde belegen lassen wollen, haben solches von nun an, gegen Weih- 
nachten jeden Johres, dem Orosvorstande ihres Wohnorts gehörig anzuzeigen, und dabey 
Farbe, Abzeichen, Alter u. s, w. der Stuten genau anzugeben. 
g. 2. 
Vom Ortsvorstande sind über alle im Orte vorhandene Mukterpferde vollständite 
eisten zu führen, in welche die vorbesagten Anzeigen pünktlich eingetragen werden müssen, 
worauf die Listen am Schlusse jeden Jahres au die Gestüt-Kommission zu Eisenach einzu- 
senden sind, um, nach dem bistenergebnisse, die Zahl der für dav kommende Jahr usthigen 
Geschälhengste bestimmen und für deren a Ausstelung zu Marksuhl und Geisa die erforderliche 
Sorge zeitig genug tragen zu konnen. 
ébh. 3. 
Gegen die Mitee des Februar jeden Jahres werden die Heugste von dem dazu bestimm- 
ten Personal nach Marksuhl und Geisa gebracht, um daselbst bis zum Ende des Monaths 
May zu verbleiben. 
Die Gestüt-Kommission wird im Eisenachischen Wochenblatte den Tag der Ankunft 
immer noch besonders bekannt machen, von welchem an die Herbenbringung der Stuten 
geschehen kann. 
Auf vorgängige Unmeldung der Besiber bey der Gestür-Inspektion, 
a) zu Marksuhl — dem Gropßherzoglichen Rent-Amtmann Rah und 
u. Geise — dem Großherzoglichen Rent-Amtmann Koch, wird von derselben das 
welter essordtrichr, wegen Bedeckung der Stuten durch die Militär-Gestüt= Hengste unter 
gehsrigrr. Aufsicht, angeordnet werden. 
d. 4. 
Diejenigen Pferdehalter, von welchen die im F. u. besagte Anzeige bey dem Ortsvorn 
ltande gehörig gemacht werden wird, haben, in Zukunft, vor denen, welchr sich deshalt-
	        
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