Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Nach beendigeer Loosziehung ist die Verloosungsliste in zwey Exemplarien auszuferti- 
gen, wovon das eine sogleich, durch Anschlag im Verloosungs-Lokal, zur allgemeinen 
Kenntniß zu bringen ist. 
10) Die Einstellung der Rilitär- Pflichtigen betreffend. 
k 20. 
Der von Großherzoglicher Landes-Direktion auf den Verloosungsbezirk, nach den ver- 
schiedenen Waffengattungen, repartirte Rekruten, Bedarf, wird hierauf bekannt gemacht, 
und zuglelch wird die Ueberweisung der dazu, nach der Loosnummer-Reihe, gehsrigen Mi- 
litär-Pflichtigen an den Militär- Kommissar bewirkt, um mit deren Verpflichtung alsbald 
zu verfahren, in so weit alo der eine oder der andere nicht auf Zulassung zur Stellvertre, 
tung und zum Nummertausch antragen will, wozu die gesetzliche Frist von vier Wochen, 
unter Verweisung auf die geseblichen Bestimmungen und Bedingungen, unter welchen diese 
Verträge eingegangen werden können, sofort zu gestatten ist. 
In Ansehung der Abwesenden, welche ihren Loosnummern nach zum alsöbaldigen Ein- 
tritt in den Milirr-Dienst schuldig sind, hat der Landrath, mie gehöriger Berücksschtigung 
deS Grundes ihrer Abwesenheit und der Ortsentfernung, die Frist zu bestimmen, binnen 
welcher sie sich unfehlbar und bey Vermeidung der (im é. 30 und 40 Nr. 1) gesetzlich 
angedrohten Ungehorsamsstrafe stellen müssen, und den Bevollmächtigten, resp. den Ortsvor- 
stand des Betheiligten, zu Benachrichtigung desselben hiervon, gehörig anzuweisen. 
. 21. 
Bey Ueberweisung der Dienstpflichtigen an den Militär-Kommissar ist denselben zu 
eröffnen, daß diejenigen, welche zum Kavallerie = oder Artillerie-Dienste brauchbar sepen, 
und in diese Wassengattungen vorzugeweise einzutreten wünschen, am besten thun werden, 
sich veshalb baldigst zu melden, weil das diesfallsige Vorzugörecht nach dem §. 29 durch 
die frühere Anmeldung bediugt sey. Hiermit ist das Protokoll zu schließen und sodans 
den Kommissaxien zur Mitunterzeichnung vorzulegen. 
§. 22. 
Nach dem Verlaufe der zu Abschließung von Stellvertretungsverträgen gefehten vier- 
wöchentlichen Frist sind entweder dieienigen, welche noch keinen Vertreter gestellẽ haben, oder 
die gestellten Vertreter dem Mtlitär -Kommissor annoch gehörig zu überweisen und zur 
Verpflichtung zuzusenden, worauf die Akten über das Verloosungs= und Einstellungöge- 
schäft für geschlossen anzunehmen und mit Bericht an die Großherzogliche Landes-Direk- 
tion einzusenden sind, um das dabey beobachtete Verfahren zu prüfen und nach Besinden 
zu genehmigen, auch um die zu Vollendung des fraglichen Geschäftes sonst noch erforderli. 
chen Verfügungen zu erlassen. 
. 23. 
Alles, was nach beendigtem Jahres-Verloosungögeschäft die noch nicht ein- 
gestellten Dienstpflichtigen, wegen ihres Militär-Pflichtigkeltsverhälenisfes, an- 
und vorbringen, gehört ebenfalls zunächst vor den Bezirks-tandrath, von welchem, nach 
Besinden, deShalb an die Landes, Direktion Bericht zu erstateen ist. «
	        
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