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Nach beendigeer Loosziehung ist die Verloosungsliste in zwey Exemplarien auszuferti-
gen, wovon das eine sogleich, durch Anschlag im Verloosungs-Lokal, zur allgemeinen
Kenntniß zu bringen ist.
10) Die Einstellung der Rilitär- Pflichtigen betreffend.
k 20.
Der von Großherzoglicher Landes-Direktion auf den Verloosungsbezirk, nach den ver-
schiedenen Waffengattungen, repartirte Rekruten, Bedarf, wird hierauf bekannt gemacht,
und zuglelch wird die Ueberweisung der dazu, nach der Loosnummer-Reihe, gehsrigen Mi-
litär-Pflichtigen an den Militär- Kommissar bewirkt, um mit deren Verpflichtung alsbald
zu verfahren, in so weit alo der eine oder der andere nicht auf Zulassung zur Stellvertre,
tung und zum Nummertausch antragen will, wozu die gesetzliche Frist von vier Wochen,
unter Verweisung auf die geseblichen Bestimmungen und Bedingungen, unter welchen diese
Verträge eingegangen werden können, sofort zu gestatten ist.
In Ansehung der Abwesenden, welche ihren Loosnummern nach zum alsöbaldigen Ein-
tritt in den Milirr-Dienst schuldig sind, hat der Landrath, mie gehöriger Berücksschtigung
deS Grundes ihrer Abwesenheit und der Ortsentfernung, die Frist zu bestimmen, binnen
welcher sie sich unfehlbar und bey Vermeidung der (im é. 30 und 40 Nr. 1) gesetzlich
angedrohten Ungehorsamsstrafe stellen müssen, und den Bevollmächtigten, resp. den Ortsvor-
stand des Betheiligten, zu Benachrichtigung desselben hiervon, gehörig anzuweisen.
. 21.
Bey Ueberweisung der Dienstpflichtigen an den Militär-Kommissar ist denselben zu
eröffnen, daß diejenigen, welche zum Kavallerie = oder Artillerie-Dienste brauchbar sepen,
und in diese Wassengattungen vorzugeweise einzutreten wünschen, am besten thun werden,
sich veshalb baldigst zu melden, weil das diesfallsige Vorzugörecht nach dem §. 29 durch
die frühere Anmeldung bediugt sey. Hiermit ist das Protokoll zu schließen und sodans
den Kommissaxien zur Mitunterzeichnung vorzulegen.
§. 22.
Nach dem Verlaufe der zu Abschließung von Stellvertretungsverträgen gefehten vier-
wöchentlichen Frist sind entweder dieienigen, welche noch keinen Vertreter gestellẽ haben, oder
die gestellten Vertreter dem Mtlitär -Kommissor annoch gehörig zu überweisen und zur
Verpflichtung zuzusenden, worauf die Akten über das Verloosungs= und Einstellungöge-
schäft für geschlossen anzunehmen und mit Bericht an die Großherzogliche Landes-Direk-
tion einzusenden sind, um das dabey beobachtete Verfahren zu prüfen und nach Besinden
zu genehmigen, auch um die zu Vollendung des fraglichen Geschäftes sonst noch erforderli.
chen Verfügungen zu erlassen.
. 23.
Alles, was nach beendigtem Jahres-Verloosungögeschäft die noch nicht ein-
gestellten Dienstpflichtigen, wegen ihres Militär-Pflichtigkeltsverhälenisfes, an-
und vorbringen, gehört ebenfalls zunächst vor den Bezirks-tandrath, von welchem, nach
Besinden, deShalb an die Landes, Direktion Bericht zu erstateen ist. «