16a
Auf hoͤchsten Besehl wird solches und daß oblge Konvention vom xsten August dieses
Jahres an zur Anwendung kommen soll, zur Nachachtung der sämmtlichen Justiz-Behör-
den deS Großherzogthumes Weimar hierdurch bekannt gemacht.
Weimar den oten July 1823.
Großherzogliche Süchsische Landesregierung.
von Müller.
V. Der Licentiat D. Carl Barcholomäi hier hat, in Folge seiner Beförderung
zum Landrathe, die bisherige Verwaltung des Gerichtes des Unterhoses zu Wallichen
niedergelegt; es ist hierauf von dem Gerichtömhaber, dem Hofrath Kühne hier, der Hos-
Advokat Emil Friedrich Ackermann hier, zum Institiar bemeldeten Gerichtes bey Groß-
herzoglicher Landesregserung präsentirt, lehterer auch durch eine hierzu ernannte Kommission
am urten d. M. verpflichtet und eingeführt worden, welches hiermit bekannt gemacht wird.
Weimar den 22 sten July 1823.
Großherzogliche Sächsische bandeöregierung.
von Gerstenbergk.
VI. Während der diesjährigen Landlagsversammlung find noch bis zu den letzten
Tagen ununterbrochen Petitionen und Eingaben von Stadträthen, Gemeinden und einzelnen
Landesunterthanen in großer Zahl an den getreuen Landtag gelangt, durch deren verspätete
Elnreichung der Geschäftsgang bey demselben gestert, und die so nothwendige Geschäftsord-
nung nur zu oft unterbrochen worden ist.
Damit dieses für die Folge vermieden werde, wird auf höchsten Befehl Sr. Königli-
chen Hoheit, des Großherzogs, in Folge eines besondern dieöfallsigen Antrages des getreuen
Landtages, unter Beziehung auf die frühere Bekanntmachung vom öten Oktober 1810 (Nr.
20 des Regierungs-Blatte) und mit Hinweisung auf die im §. 5, 67, 110, 112 un
113 des Grundgesetzes über die landständische Verfassung des Großherzogthumes gegebenen
näheren Bestimmungen, wegen der bey dem Landtage zulässigen Eingaben, hiermit zur allge-
weinen Kunde gebracht, daß alle Petltionen und Eingaben der Art noch vor der jedebmah-
ligen wirklichen Eröffnung dee Landtages einzureichen sind und daß auf die während den
Arbeiten deöselben eingehenden Gesuche in der Regel keine Rücksicht genommen werden kann,
vielmehr solche bis zur nächsten Landtagöversammlung unberücksichtiget werden liegen bleiben.
Weimar am #lsten July 1823.
Großherzogliche Sächsische LandeSregierung.
von Gerstenbergk.
VII. Zu Folge eines bey unterzeichnetem Kollegium eingegangenen höchsten Reskripts
im Betreff der Stol-Gebühren von der Durchführung fremder und resp. aus
einer andern Parochie kommenden Leichen wird allen Geistlichen des Weimari-
schen Ober-Konsistorial-Bereiches hiermit untersagt, die in solchen Fällen zeither üblich ge-
wesenen Stol-Gebühren zu fordern; dagegen aber wird deren Forderung gestattet:
1) an dem Orte, wo der Sterbefall sich ereigner,
2) an dem Orte, wo die eiche zur Erde bestattet wird, und