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Publikandum,
die Oeganssation ver Steuer-Erhebungsstellen und Regulirung der Kol-
lektur-Webühren und Remunerakionrin für die Steuereinnehmer betr.
Zur Ausführung und Anwendung des Gesebes vom rsten November 1823 ist in Ge-
mähheit höchster Vorschrift von Seilen des Großherzogl. Landschafts-Kollegiums Folgendes
über die Organisation und Gebühren der Steuereinnahmen regulirt worden:
I. Erganisation der Steurer-Erhebungöstellen.
8. 1.
Unter der Oberleitung des Großherzoglichen Landschafts Kollegiumd versieht dit
Haupt-Landschaftskasse-Verwaltung zugleich die Central, Kollektur der Steuern im Groß-
berzogthume als StaatS-Ober-Steuereinnahme. Da der Gehalt des Personals
dieser Ober-Steuereinnahme bereits sirirt ist: so finden dofür besondere Emolumente
nicht Statt.
2.
Die Kreis = Steuereinnahmen
Weimar,
Eisenach,
Neustadt,
an welche sowohl die noch bestehenden Amts= und Bezirkbeinnahmen als die an sse unmit-
telbar angewiesenen Orts. Steuereinnahmen die Steuergelder abzuliefern haben, sind in
Ansehung der Steuererhebung aus den einzelnen Ortschaften alg Ober-Kollektur zu be-
trachten und die Unteteinnehmer solcher Ortschaften stehen unter besonderer Anssicht und
Einwirkung besagter Kreis-Steuereinnahmen, so wie diese Kreis-Steuereinnahmen selbst
uater Elnwirkung und in amtlicher Dependenz von der Staats-Ober-Steuereinnahme stehen.
Das dabey angestellte Personal bestehend aus
einem Kreis-Steuereinnehmer,
einem Kreis-Steuer-Revisor,
einem Kreis-Steuer-Kontroleur,
erhält ebenfalls schon siren Gehalt und es haben diese Einnahmen weder von denen durch
die Amts= oder Bezirkseinnahmen an sse abzuliefernden Steuergeldern, noch von der Ober-
Kollektur aus den einzelnen Ortschaften irgend einige Gebühren zu erheben.