Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Publikandum, 
die Oeganssation ver Steuer-Erhebungsstellen und Regulirung der Kol- 
lektur-Webühren und Remunerakionrin für die Steuereinnehmer betr. 
Zur Ausführung und Anwendung des Gesebes vom rsten November 1823 ist in Ge- 
mähheit höchster Vorschrift von Seilen des Großherzogl. Landschafts-Kollegiums Folgendes 
über die Organisation und Gebühren der Steuereinnahmen regulirt worden: 
I. Erganisation der Steurer-Erhebungöstellen. 
8. 1. 
Unter der Oberleitung des Großherzoglichen Landschafts Kollegiumd versieht dit 
Haupt-Landschaftskasse-Verwaltung zugleich die Central, Kollektur der Steuern im Groß- 
berzogthume als StaatS-Ober-Steuereinnahme. Da der Gehalt des Personals 
dieser Ober-Steuereinnahme bereits sirirt ist: so finden dofür besondere Emolumente 
nicht Statt. 
2. 
Die Kreis = Steuereinnahmen 
Weimar, 
Eisenach, 
Neustadt, 
an welche sowohl die noch bestehenden Amts= und Bezirkbeinnahmen als die an sse unmit- 
telbar angewiesenen Orts. Steuereinnahmen die Steuergelder abzuliefern haben, sind in 
Ansehung der Steuererhebung aus den einzelnen Ortschaften alg Ober-Kollektur zu be- 
trachten und die Unteteinnehmer solcher Ortschaften stehen unter besonderer Anssicht und 
Einwirkung besagter Kreis-Steuereinnahmen, so wie diese Kreis-Steuereinnahmen selbst 
uater Elnwirkung und in amtlicher Dependenz von der Staats-Ober-Steuereinnahme stehen. 
Das dabey angestellte Personal bestehend aus 
einem Kreis-Steuereinnehmer, 
einem Kreis-Steuer-Revisor, 
einem Kreis-Steuer-Kontroleur, 
erhält ebenfalls schon siren Gehalt und es haben diese Einnahmen weder von denen durch 
die Amts= oder Bezirkseinnahmen an sse abzuliefernden Steuergeldern, noch von der Ober- 
Kollektur aus den einzelnen Ortschaften irgend einige Gebühren zu erheben.
	        
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