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sungen gleichet Absicht, sich habe zu Schulden kommen lassen: so kann ihm, auf besonderes
Nachsuchen innerhalb einer vierzehntägigen Frist nach Verlauf des Ablieferungs = Termines,
nach Besinden der Umstände und nach dem Ermessen des Großhergoglichen Landschafts-Kol-
legiums die Prämie von der zu obgedachtem Ablieferungs-Termine vor Sexegesimac abge-
lieferten Summe der 8 Landsteuern zu Theil werden, ohne daß er für einen solchen verblie.
benen Rest zu haften verbunden ist.
In denjenlgen Landestheilen und Orten, wo dergleichen Remunerationen bisher noch
nicht bestanden, haben die Unter= oder Orts-Steuereinnehmer auf den Genuß dieser
Prämien zwar keinen Anspruch zu machen; jedoch soll selbigen, auf den Fall der völligen
Steuerablieferung zur gesetzten Zeit und unter gleichmäßiger Verbindlichkeit der Selbsthaf-
tung für etwa noch rückständige Reste, eine ähnliche Remuneration, so weit als
ber etatisirte jährliche Fond auf Kollektur= Geböhren es gestattet, in der Folge noch ver-
williget werden.
Smmtlichen Ober= und Orts= Steuereinnahmen wird solches zu ihrer Nachricht refp.
Nachachtung andurch bekannt gemacht und bleibt vorbehalten, noch weitere nachträgliche
Verfügungen und Bekanntmachungen zu fernerer Regulirung des Gegenstandes dieses Pudli-
kandums zu erlassen.
Weimar am öten November 1823.
Großherzogliches Sächsisches Landschafts-Kollegium daselbst.
Ph. Ch. Weyland.
Berichtigung. S. 20— f. 15 3. 3 ließ; „der anderen Konfession“ für: „der
anderen Konfefsionen.“