Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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sungen gleichet Absicht, sich habe zu Schulden kommen lassen: so kann ihm, auf besonderes 
Nachsuchen innerhalb einer vierzehntägigen Frist nach Verlauf des Ablieferungs = Termines, 
nach Besinden der Umstände und nach dem Ermessen des Großhergoglichen Landschafts-Kol- 
legiums die Prämie von der zu obgedachtem Ablieferungs-Termine vor Sexegesimac abge- 
lieferten Summe der 8 Landsteuern zu Theil werden, ohne daß er für einen solchen verblie. 
benen Rest zu haften verbunden ist. 
In denjenlgen Landestheilen und Orten, wo dergleichen Remunerationen bisher noch 
nicht bestanden, haben die Unter= oder Orts-Steuereinnehmer auf den Genuß dieser 
Prämien zwar keinen Anspruch zu machen; jedoch soll selbigen, auf den Fall der völligen 
Steuerablieferung zur gesetzten Zeit und unter gleichmäßiger Verbindlichkeit der Selbsthaf- 
tung für etwa noch rückständige Reste, eine ähnliche Remuneration, so weit als 
ber etatisirte jährliche Fond auf Kollektur= Geböhren es gestattet, in der Folge noch ver- 
williget werden. 
Smmtlichen Ober= und Orts= Steuereinnahmen wird solches zu ihrer Nachricht refp. 
Nachachtung andurch bekannt gemacht und bleibt vorbehalten, noch weitere nachträgliche 
Verfügungen und Bekanntmachungen zu fernerer Regulirung des Gegenstandes dieses Pudli- 
kandums zu erlassen. 
Weimar am öten November 1823. 
Großherzogliches Sächsisches Landschafts-Kollegium daselbst. 
Ph. Ch. Weyland. 
  
Berichtigung. S. 20— f. 15 3. 3 ließ; „der anderen Konfession“ für: „der 
anderen Konfefsionen.“
	        
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