Dete aus anberen Durllen alg Grundertrag für geseblich erachtet und ver-
saffungsmäßig ausgeschriebrn wird.
. 7.
Jedem Orte im Staatsgebiethe liegt ob, den zweyten Theil der auf vorgedachte
Weise (é. 5, K. 6 dieses Regulatives) in Folge des berichtigten Ortssteuer-Kapitales . 1
5. 5, 8. 0) ebenfalls brrichtigten und in ihrem jährlichen Betrage durch die auêgeschrie-
bene Anzahl der Pfennige (§. 6) festgestellten Orts-Quote unter die zu dieser Steuer
pflichtigen Individuen und Personen de Ortes umzulegen.
Diese Umlegung geschieht unter Leitung, Prüfung und Revision der Gerichtsobrigkeiten
sedes Ortes, in den Städten aber des Stadtrathes, durch Steuervertheiler. Bey gemisch-
ten oder getheilten Verhälenissen tritt auch hier diejenige Gerichtöobrigkeit in Wirksamkeit,
welcher bisher schon die Geschäfte der Steuer-Lokal-Kommission zu Ausführung des
Steuergesetzes vom 20ten April 1821 und der Regulative vom isten May und 17##en
November desselben Jahres oblagen, in welcher Eigenschaft jede dieser Obrigkeiten (als
Steuer-Lokal-Kommission) genau für denselben Bezirk, für welchen dieß bisher der Fall
war, ferner besteht, und zwar allein, da die bisherige Theilnahme der Rentbcamten in der
Regel hinweg fälle, welche jedoch nthigen Falles noch mit ihren Orts= und Personal=
Kenntnissen die Obrigkeit des Ortes bey dem Geschäfte der Leitung und Nevision der Ein-
schähung willig und thätig zu unterstühen verpflichtet bleiben-
Die Steuervertheiler werden jedes Ortes von der Gerichksobrigkeit, in den Städten
von dem Stadtrathe, au5 den Ortseinwohnern ernannt.
g. 8.
Das Geschäfte eines Steuervertheilers ist ehrenvoll und darf nicht ohne zurei-
chende Gründe ausgeschlagen werden, wohin solche Gründe zu rechnen sind, welche von
Uebernahme einer Vormundschaft geseblich befrepen. Bestechlichkeit oder anderer
Mihbrauch ihrer Befugnisse soll an den Steuervertheilern mit größter Strenge nach
den welelen bestrast werden. ·
§.9.
Bey der Abschaͤtzung durch die Steuervertheller soll Niemand uͤbergangen werden,
welcher nach §. 24 des Gesehes über die Steuerverfassung vom Lsten April 1827, nach dem,