239
seder andere aber, der einen grßeren Grundbesih hat, wird eingeschäbt mit der Hälfte
dessen, was ein Pachter seiner Grundstücke, hätte er solche verpachtet, nach Maßgabe der
in der Umgegend geltenden Pachtwerthe zu versteuern haben würde, also mit einem Sechs-
theile des jährlichen Pachtwerthes, wobey nöthigen Falles der innerhalb der nächst
vorhergegangenen zehen Jahre bestandene Pachtwerkh eines bey solcher Ausmittelung
zur Erwägung kommenden Gutes als Anhalt dienen kann.
Fremde, welche in dem Großherzogthume Grundstücke besihten und diese selbst bewirth.
schaften, haben dieselbe Summe zu versteuern.
g. 12.
Die Abschätzung uberhaupt soll gewissenhafe, nach der Ueberzeugung der abschátzenden
Behärde, erfolgen.
Im Zweifel liegt den Steuervertheilern oh, eher eine zu geringe als eine zu hohe
Klasse anzunchmen.
g. 13.
Sollte ein Staatsburder Gründe haben, seln Einkommen bey der von den Steuer-
vertheilern zu bewirkenden Abschäbung nicht anzugeben oder nicht einzugestehen:
so soll ihm nachgelassen seyn, nur die Klasse unzugeben, in welche er gesetzt, oder die
Steuersumme, die er zahlen will. Wenn dse abschähende Behörde mie diesem Anerbiecen
lufrieden ist: so ist das Geschäft ver Abschähung eines solchen Staatsbürgers vollendet.
8. 14.
Reklamationen sind gestattet gegen zu hohe Abschaͤtzung.
Ueber diese Reklamakionen entscheidet zuerst nach Billigkeit die Gerichtsobrigkeit,
in den Städten aber der Stadtrath.
Nack diesem kann die Reklamation an das Großherzogliche gandschafts-Kollegium
gebracht werden.