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innerhalb eines bestimmten Termined nach-
zuweisenden Erfüllung des Erwerbs-Ver-
trages erkheilt, und die Ansäßigkeits= Ur-
kunde nur nach erfolgtem Beweise des
wirklich vollzogenen Erwerbes ausgehändigt
wird.
2) Bey Ansähigmachungen auf Lohn-
erwerb nach konstatirtem Vorhandenseyn der
Voraussetzung des gegenwärtigen K. zu IV.
lit. d., ist ganz vorzüglich Ruͤcksicht auf
erprobten Fleiß und bewährte Tuͤchtigkeit
des Bewerbers zu nehmen, und bey sonst
gleichen Verhältnissen ausgedienten Sol-
daten, dann solchen Dienstboten den Vor-
zug zu geben, welche ohne häufigen Dienst-
wechsel 15 Jahre hindurch mit Treue und
Fleih gedient und durch langes Verbleiben
in demselben Dienste, so wie durch Anle-
gung namhafter Ersparnisse bey der Spar-
kasse, oder auf sonst fruchtbringende Weise.
Beweise von häuslichem Sinne gegeben
haben.
g. 3. Abs. 2 und 3. Die Zerschla-
gung in kleinere Parzellen, als solche, auf
welchen das vorerwähnte Steuer-Minimum
hafeet, ist bey ludeigenen Gütern unbedingt,
bey gebundenen Comxleren aber nur nach
Uebereinkunft des Gutsherrn und des Grund-
holden gestaktet.
Dem Gutzherrn bleibt die Ertheilung
seiner Einwilligung zu Gutszertruͤmmerun-
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gen, so wie zur Repartition der grundherr-
lichen Reichnisse stets frey, und er kann
dazu nicht gezwungen werden, vorbehaltlich
jedoch der gesetzlichen Bestimmung über die
gerichtliche Supplirung des grundherrlichen
Consenses in allen jenen Fällen, wo dem
Guis-Complexe auch nach erfolgter Abtren-
nung das im §F. 2. bestimmte Steuer-Mi-
nimum von 1 fl. gelichert bleibt.
§. 5. Die Ansäßigkeit wird bey de-
flnitivem Eintritte in ein äöffentliches Amt
des Staates, der Kirche, oder der Gemeinde,
durch die Anstellungs-Urkunde, und bey
persönlichen Gewerbs= Concessionen durch
die im Berufungefalle bestätigte Conces-
sions- Urkunde erworben.
Alle übrigen Arten von Ansäßigmachun-
gen setzen einen in Rechtskraft erwachsenen
Beschluß über das Vorhandenseyn der all-
gemeinen und besondern Vorbedingungen
C. 1 und 2) voraus.
§ 6. Uebersiedlungen schon ansäßiger
Staatsbürger aus einer Gemeinde in die
andere, werden, so ferne sse mit einer Ver-
#inderung der Heimath verbunden sind, gleich
neuen Ansäßigmachungen behandelt; von den
allgemeinen Vorbedingungen ist jedoch nur
der Nachweis des Leumunds und die Be-
achtung, ob bimvilrechtliche Hindernisse der
Aufnahme in dem treffenden Orte entgegen