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Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 4. Den 11. July 1823.
Bekanntmachung.
In Folge eines höchsten Befehls Sr. Königlichen Hoheie, des Großherzogs, werden die
nachstehend abgedrurbten Geseße, welche sowohl aus den Verhandlungen des vom oten
März bis zum 2#sten May bieses Jahres versammelt gewesenen getreuen Landtages, als aus
den mit ihm hierüber getroffenen Verabschiedungen hervorgegangen sind, und nach erfolgter
desinitiver Redaktion die höchste Landesfürstliche Sanktion erhalten haben, nahmentlich:
1. Patent zu Einführung der Altwelmarischen Gesehe in dem Amte Oldisleben, vom
oten May 1823,
II. Geseh über die Wiedereinseyung der Partheyen in den vorigen Stand gegen die
ihnen durch die Vernachléssigung ihrer Advokaten zugezogenen Nachtheile, vom 161en
May 1823,
III. Geseb über den Instanzen, Zug in Steuerfreyheitt= Entschädigungs-Klagsach
lachen, vom
löten Juny 1823,
IV. Geseb, die Gerichtskostensreyheit der milden Stiftungen im Großherzogehume Sachsen
Welmar-Eisenach betreffend, vom 1F#en Juny 1823,
V. Gesindeordnung, vom 18ten Juny 1823,
VI. Gesetz über die Vertheidigung in Kriminal-Unkersuchungen, vom Z9osten Juny 1823,
VII. Gesetz über die Nachfolge der so genannten Mantelkinder in Lehngüter, vom Josten
Juny 1823,
VIII. Geseb, die Rettung verungluͤckter Personen betreffend, vom 19ten Juny 1823,
1X. Judenordnung, vom aosten Juny 1823 und
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