Full text : Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

Pope,  der  berühmte  englische  Dichter  und  Philosoph,  hat  den  bekannten
Ausspruch  gethan,  man  solle  über  die  Formen  des  Staates  Thoren  streiten  lassen,
der  am  besten  verwaltete  sei  auch  der  beste.  So  wahr  diese  Behauptung  auch
in  gewissen  Beziehungen  ist,  so  wenig  löst  sie  doch  die  schwierige  Frage,  wie  es
einzurichten  sei,  um  sich  der  besten  Verwaltung  und  Leitung  der  Staatsmaschine
zu  versichern  und  Schutzmittel  zu  finden,  wenn  ein  unfähiger  oder  übel  wollender
Regent  an  die  Spitze  des  Staatswesens  tritt.

Da  der  Grundsatz,  daß  die  Person  des  Staatsoberhauptes  unverletzlich  sei,
(princeps  legibus  solutus  est)  oder  nach  englischem  Staatsrecht:  (the  king  can  do
no  wrong)  immer  noch  Geltung  hat,  so  mußte  man  in  constitutionellen  Staaten,
in  denen  die  Erblichkeit  der  Krone  stattfindet  und  das  Rechtsverhältniß  zwischen
Fürsten  und  Volk  durch  eine  Verfassung  geregelt  ist,  darauf  bedacht  sein,  den
gefährlichen  Folgen  dieses  Grundsatzes  möglichst  vorzubeugen  und  an  Stelle  des
Fürsten  eine  andere  Person  aufzufinden,  die  für  die  Handlungen  des  letzteren
einzustehen  hat  und  dem  Volke  verantwortlich  zu  machen  ist.

Diese  Betrachtung  hat  zu  dem  Systeme  der  Ministerverantwortlichkeit?)  und
zu  der  Einrichtung  bestimmter  Gerichtshöfe  geführt,  die  darüber  zu  urtheilen
haben,  ob  die  Berather  der  Krone  die  Verfassung  verletzt  und  deshalb  zur  Untersuchung
  und  Bestrafung  zu  ziehen  seien.

Man  ist  dabei  von  der  Sdee  ausgegangen,  daß  in  der  repräsentativen  Monarchie
  der  Souverain  wirklich  herrscht,  daß  er  die  oberste  Entscheidung  über

 

*)  Die  hauptsächlichste  Literatur  über  diesen  Gegenstand  ist  folgende:  Nobert  v.  Mohl,
Ueber  die  Verantwortlichkeit  der  Minister  1837.  Der  Autor  sucht  die  Frage  vom  geschäftlichen,
  juristischen  und  politischen  Standpunkte  aus  zu  lösen.  Die  762  Seiten  fassende  Schrift
ist  freilich  veraltet.  —  Buddeus,  die  Ministerverantwortlichkeit  in  konstitutionellen  Monarchien.
  Leipzig  1833.  B.  will  als  Gegenstand  der  ministeriellen  Verantwortlichkeit  nur  die
Contrasignatur  verfassungswidriger  Befehle  anerkennen,  alle  anderen  verfassungswidrigen  Handlungen

  aber  nur  der  gewöhnlichen  Beamtenverantwortlichkeit  unterwerfen.  —  C.  F.  Scheurlen,
  der  Staatsgerichtshof  im  Königreiche  Württemberg,  mit  Hinweisung  auf  die  analogen
Einrichtungen  in  anderen  deutschen  Bundesstaaten.  Tübingen  1835.  —  Dr.  Adolf  Samuely,

  das  Prinzip  der  Ministerverantwortlichkeit  in  der  konstitutionellen  Monarchie.  Berlin
1869,  woselbst  S.  124  ff.  ein  reichhaltiges  Verzeichniß  der  Literatur,  insbesondere  auch  der  in
größeren  Werken  zerstreuten,  zu  finden  ist.  —  Benjamin  Constant,  De  la  responsabilité

des  ministres.  Paris  1814,  ferner  Marchais  de  Migneauf,  Pagès,  Rey,  Cotta,  Loyson,
Ferrier  u.  a.  "

Beschorner,  Ministerverantwortlichkeit.

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