Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

261 
9. 4. 
Ausdrücklich bestimmt wird hierneben, daß die Amnahme der Sechskreuzer— 
oder Viertel-Kopfstücke zu dem Karse von ## gr. 4 pf. b. Stück (s. 2.) sch bloß 
#auf die sonst Kulda-Hessischen and reschéritterschafttichen kandestheile, so 
wie demnächst, wegen Gleichheit der geographlschen Lage, auf die oberländischen Aem- 
ter des Alt-Eisenachischen Kreifes erstrecken soll, und zwar dergestalt, daß jedes 
Mahl nur Ein Drlttheil der zu leistenden Zahlung in dieser Münzsorte bestehen darf. 
. 5. 
Außer den nach dem Konventions-Iwanzlg--Guldenfuße ausgeprätten Mönzsorten 
sollen auch folgende, in Unserm Großherzogthume umlaufende Münzen nach der beygeseh- 
ten Valvation angenommen werden, alo: 
Kronenthaler zu urthlr. 11gr. 8pf. 
Dergleichen halbe zu 17 gr. 10 pf. 
Dergleichen Viertel zu 8 gr. rr pf- 
Preußisch Kourant, jedoch bloß bis zu 1/5tel Thalerstücken herab, der Khaler z4 33 gr. 
#. 6. 
Anlangend das neuere Hessische Kourant: so wird Unseren Unterthanen in den oben 
(I. 4) genannten Landestheilen ebenfalls die Einzahlung deeselben bis auf Zwey-Gro- 
schenstücke herab — diese mit cingeschlossen — gestattet, jedoch in Rücksicht des dem Ken- 
ventionk-Fuße durchaus nachstehenden Gehaltes dieser Münze nur nach dem Ver- 
hältnisse wic 12 zu 16. 
. 1. 
In Ansehung der Landes-Scheidemünze verbleibr es (ediglich bey den bis heri- 
gen Porschriften und Bestimmungen, wonach solche von den öffentlichen Kassen nur zur 
Ausgleichung und zwar nach dem Verhältnisse von 1z zu ur anzunehmen und zu be- 
rechnen ist-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.