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9. 4.
Ausdrücklich bestimmt wird hierneben, daß die Amnahme der Sechskreuzer—
oder Viertel-Kopfstücke zu dem Karse von ## gr. 4 pf. b. Stück (s. 2.) sch bloß
#auf die sonst Kulda-Hessischen and reschéritterschafttichen kandestheile, so
wie demnächst, wegen Gleichheit der geographlschen Lage, auf die oberländischen Aem-
ter des Alt-Eisenachischen Kreifes erstrecken soll, und zwar dergestalt, daß jedes
Mahl nur Ein Drlttheil der zu leistenden Zahlung in dieser Münzsorte bestehen darf.
. 5.
Außer den nach dem Konventions-Iwanzlg--Guldenfuße ausgeprätten Mönzsorten
sollen auch folgende, in Unserm Großherzogthume umlaufende Münzen nach der beygeseh-
ten Valvation angenommen werden, alo:
Kronenthaler zu urthlr. 11gr. 8pf.
Dergleichen halbe zu 17 gr. 10 pf.
Dergleichen Viertel zu 8 gr. rr pf-
Preußisch Kourant, jedoch bloß bis zu 1/5tel Thalerstücken herab, der Khaler z4 33 gr.
#. 6.
Anlangend das neuere Hessische Kourant: so wird Unseren Unterthanen in den oben
(I. 4) genannten Landestheilen ebenfalls die Einzahlung deeselben bis auf Zwey-Gro-
schenstücke herab — diese mit cingeschlossen — gestattet, jedoch in Rücksicht des dem Ken-
ventionk-Fuße durchaus nachstehenden Gehaltes dieser Münze nur nach dem Ver-
hältnisse wic 12 zu 16.
. 1.
In Ansehung der Landes-Scheidemünze verbleibr es (ediglich bey den bis heri-
gen Porschriften und Bestimmungen, wonach solche von den öffentlichen Kassen nur zur
Ausgleichung und zwar nach dem Verhältnisse von 1z zu ur anzunehmen und zu be-
rechnen ist-