Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

Vorbestrafte und Vaganten. $& 9. 167 
Die Paßpflicht kann vorübergehend durch kaiserliche 
Verordnung eingeführt werden. Zum Erlaß einer derartigen Ver- 
ordnung ist der Kaiser befugt, wenn die Sicherheit des Reiches oder 
eines einzelnen Staates oder die öffentliche Ordnung durch Krieg, 
innere Unruhen oder sonstige Ereignisse bedroht erscheint; über das 
Vorhandensein dieser Voraussetzungen entscheidet lediglich das Er- 
messen des Kaisers. Die Verordnung hat auch zu bestimmen, ob die 
Paßpflichtigkeit für das ganze Reich oder nur für einen bestimmten 
Bezirk oder für das Reisen aus und nach bestimmten Staaten des 
Auslandes in Kraft treten soll. 
II. Die Bestimmungen über das Meldewesen!? beruhen meist 
auf lokalen Polizeiverordnungen. Den Wirten und Inhabern selb- 
ständiger Wohnungen ist die Verpflichtung auferlegt, der Polizei 
über die Beherbergung von Reisenden und {ber alle Veränderungen, 
die sich unter den ständigen Bewohnern ihrer Wohnungen zutragen, 
binnen einer bestimmten Zeit Anzeige zu erstatten. Im Laufe des 
neunzehnten Jahrhunderts war in vielen Städten die Einrichtung der 
sogenannten Aufenthaltskarten eingeführt worden; alle Personen, die 
nicht Ortseinwohner waren und über eine gewisse Zeit in der Stadt 
bleiben wollten, mußten bei der Polizei eine solche Aufenthaltskarte 
lösen. Diese Aufenthaltskarten sind durch Reichsgesetz abgeschafft 
worden!!. Im übrigen haben die reichsgesetzlichen Vorschriften 
über Aufenthalt und Niederlassung das Meldewesen nicht berührt. 
Es ist nur vorgeschrieben, daß die Unterlassung der Meldung eines 
neu Anziehenden lediglich mit einer Polizeistrafe, niemals mit dem 
Verluste des Aufenthaltsrechtes gestraft werden darf"?, 
d) Vorbestrafte und Vaganten. 
8 34. 
I. Vorbestrafte Personen. Nach dem Reichsstrafgesetz- 
buch ist die Stellung unter Polizeiaufsicht! eine polizei- 
liche Maßregel, die aber nur auf Grund eines gerichtlichen Er- 
kenntnisses verhängt werden darf. Die Befugnis, eine Person unter 
Polizeiaufsicht zu stellen, steht der höheren Landespolizeibehörde zu ®. 
  
10 Leuthold, Art. Meldewesen R.L. 2, 739; W.1ı2, 739; v. Heckel 
Art. Meldepflicht. H.d.St.3 6, 645. 
1 P.G.S 10. 
12 F.G. 8 10. 
! Seuffert, Art. Polizeiaufsicht. W.1 2, 249, 
®? Rechtsentwicklung: Das ‚gemeine deutsche Strafrecht kannte bei 
ewissen Verbrechen die Strafe der Konfination (Verstrickung), d.h. die 
erweisung einer Person an einen bestimmten Ort, verbunden mit Beauf- 
sichtigung (C.C.C. Art. 161). An ihre Stelle hat die neuere Gesetzgebung die 
Stellung unter Polizeiaufsicht gesetzt. Dieses Institut kommt zuerst 
im code penal Art, 44 ff. vor und ist von da in die Gesetzgebung der deutschen 
Staaten übergegangen, hatte aber in den verschiedenen Landesgesetzgebungen 
einen außerordentlich verschiedenen Charakter angenommen, Die Stellung 
unter Polizeiaufsicht kaın als Nebenstrafe, und zwar fakultativ und obligatorisch, 
und als administrative Maßregel vor. Vgl. Anhang III der Motive zum Straf- 
esetzbuch für den Norddeutschen Bund (Stenograph. Ber. des Reichstages des 
orddeutschen Bundes, Session 1870 8, 96.