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Iv. Da es offenbar zu Ersparung von Kosten gereicht, wenn, wie dieß bey der un-
kerzeichneten Landesregierung selbst, seit länger schon, gewöhnlich geschiehet, auf das Hro-
und Reproduktions-Verfahren zusammen Eln Bescheid ertheilt und publicirt wird; dem-
nächst auch die Ansehung besonderer Inrotulations-Termine da, wo eine Sache bloß auf
Bescheldsertheilung beruhet, in der Regel unnsthig erscheint: so wird hlerdurch verordnet
und sämmtlichen Eivil-Untergerichtsbehörden des hiesigen Regierungsbereiches anbefohlen,
künftig den Pro= und Reproduktionc-Bescheid, wo nicht ganz besondere Umstände das
Gegentheil erfordern, in Einen zu verbinden und die Anberaumung besonderer Inrotulas
tions-Termine in dem angegebenen Falle zu unterlossen.
Eben so ist die zeither noch vielfach Statt gefundene abschriftliche Mittheilung der an
den Gegentheil ergangenen Ladung an den Ertrahenten für die Zukunft dadurch abzustellen,
daß entweder der Extrahent in der biesem zugehenden Ladung selbst kürzlich mit eroffnet
bekommt, was dem Gegentheil aufgegeben worden ist, oder daß der Entwurf der bLadung
gleich für beyde Theile passend eingerichtet und davon für jeden Theil eine Reinschrift
ausgefertiget wird. Auch bedarf es, wenn der Ertrahent unter einer andern Gerichtsbar-
keit stehet, wenigstens im Lande selbst keiner besonderen Ersuchung seiner Gerichtsbehbrde
zur Behändigung der Vorladung oder Bekanntmachung an denselben oder zu deren unmit-
telbaren Gestattung.
Welmar am cten November 1823
3 Sächsische Landesregierung.
on Müller.
V. Das Publikandum vom Zzosten April 1817 und das an die Giistlichkeit erlassene
Cirkular vom öten May 1817 haben die Konfirmations-Zeit der Kinder, und
wie es damit gehalten werden soll, deutlich bestimmt.
Auf den Grund dieser bereité bekannten Vorschriften und neuerer diesfallsigen Verordnun-
gen, auch eingegangener höchslen Enescheidung und Anordnung, wird hiermit Folgendes,
theils wiederholt eingeschrft, cheils neu verordnet:
1) Die Konsirmations-Handlung sindet ferner, wie bisher, auf dem Lande zu Palmarum
oder Pfingsten, in den Städten zu Pfingsten Statt.
2) Die Knaben sind nur dann zur Aufnahme für die Konsirmat jon fähig und zuzuas-
sen, wenn sie in dem Jahre, wo sic mit konsirmirt werden wollen, vor dem ersten
Oktober vierzehn Jahre alt werden und solches aus den Taufregistern und Kir-
chenbüchern zweifellos vorliegt.
Die Nädchen sind nur dann zulassungefähig zur Konsirmation, wenn sie vor dem
ersten April des Jahres, wo sie konsirmirt werden wollen, das dreyzehnte Jahr
zurückgelegt haben, und dieses aus den Kirchenbüchern bescheiniget vorliege.
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