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Um jedem Mißverständnisse über den Sinn der Vorschriften s. 3 und f. 4 am Ende
Kapitel 1 des Impost-Regulatlves vom 2’#ten November 182: und öber die Verbindlich-
keil dessen, der ein schadhaftes Vieh schlachten will, vorzubeugen, wird hiermit verordnet:
a) daß unter schadhaftem Vieh nur solches zu verstehen ist, welches einen solchen
äußern Fehler bekommen hat, oder bey dem sich ein solcher innerer Fehler zeige, der e
unräthlich, oder gar unmöglich macht, dasselbe länger stehen zu lassen, und der zugleich die
ursache ist, daß entweder das Fleisch den Werth nicht hat, welchen es gehabt haben wür-
de, wenn der Fehler, der schadhafte Zustand nicht eingetreten wäre, oder daß das Fleisch
gar nicht benuht werden kann;
b) daß die Meldung des vorhabenden Schlachtens eines solchen schadhaften Vlehes
noch vor dem Schlachten in der Impost-Einnahme eben so geschehen muß, als wenn es
ein vollkommen gesundes Slück wäre, hauptsüchlich um dem Impost-Einnehmer dadurch
Gelegenheit zu geben, sich selbst zeitig und auf alle Weise von der Beschaffenheit des Vie-
hes zu überzeudzen, wenn auch die Entrichtung deb Impostes so lange fubpendirt werden
kann, bis dasselbe geschlachtet, und dadur, die weitere Ueberzeugung gewonnen w #den ist,
ob wirklich der Fall von der Art sey, daß Anspruch auf Erlaß des halben, oder deß gan-
zen Impostes gemacht werden könne.
Wer diese vorherige Meldung unterläßt, verfällt in dle gesetzliche Strafe der Defrau-
dation mit dem zwölffachen Betrage des vollen Impost. Sabes, c6 mag das geschlach-
tete Stück wirklich schadhaft befunden werden, oder nicht.
) Ausgenommen von der Verbindlichkeit zur Meldung vor dem Schlachten bleibt ser-
ner nur, nach Vorschrift §. 4 des angezogenen Kapitels des Impost-Regulatives vom
27 sten November 1821, der Fall, wenn ein Vieh einen Schaden leidet, oder von einer
Krankheit befallen wird, wodurch das Schlachten desselben so dringlich wird, daß die Mel-
dung vorher nicht geschehen und abgewartet werden kann. Es verstehet sich jedoch, daß in
solchem Falle, wie in der angezogenen Geseeostelle vorgeschrieben ist, die Bescheinigung der
Schadhaftigkeit sowohl, als der erwähnten Dringlichkeit der Umstände, innerhalb 2. Stun-
den nach geschehenem Schlachten, annoch bey der Impost-Einnahme erfolgen muß. Auch
darf, bevor dieß geschehen ist, das geschlachtete Stück nicht auf die Seite gebracht werden,
damit sich der Impost-Einnehmer selbst von der Beschaffenheit überzeugen kann.
Wer diese Nachmeldung und Bescheinigung innerhalb jener 24 Stunden unterläßt,
oder das geschlachtete Stück vor erfolgter Meldung auf die Seite bringt, verfällt ebenfalls
in die Strafe des zwölffachen Betrages des vollen Impost-Sabes, es mag später die
geringe Qualität oder völlige Unbrauchbarkeit des Fleisches bescheiniget werden oder nichr.