Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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dleser Inelbent-Punkt alsvann sofort, in Beziehung auf diebisherigen streikenden Haupc- 
Personen, durch eine deklaratorische Bescheidsertheklung zum Protokoile erlediget. 
In Ansehung der dadurch verursachten Prozeß-Kosten aber ist, wenn der einer 
Vernachlássigung beschuldigte Abvokat, oder die Restitution suchende Parthey 
folche nicht seepwillig übernimmt, die weitere Erörterung (ohne Aufenthalt des 
Haupt-Prozesses) auf dieselbe Art vorzunehmen und darüber zu erkennen, wie in 
demjenigen Falle, wo die Interessenten sich über die Bewilligung der gebetenen 
Resticution selbst nicht vereinigen können.. 
In bepden Fällen soll nähmlich 
3) sowohl das Dasevn einer Rächtsverlehung in bem Haupt-Prozesse auf Seiten 
des die Restitution Suchenden, als auch deren Veranlassung mündlich zu 
Protokoll erörtert und darüber keine Art von Schriftwechsel verstattet werden. 
Das Gericht hat mithin, nach mitlungener gätlicher Vereinigung, 
4 zuerst den angeschuldigten Advokaten, in einem abgesonder ten Protokolle und 
unter vorlusigem Abtreten bepder streitenden Haupt-Parehepen, über den ihm zur 
Last gelegten Fehler genau und vollständig zu vernehmen. 
Aus- dlesem Protokolle müssen mithin sowohl die faktischr Wahrheit des in 
Frage stehenden Fehlers und die zu deren Aufklärung allenfalls zu benugenden Be- 
weismittel, als auch die Eneschul digungéegründe des Vernommenen zu ersehen 
seyn, zu welchem Ende letzterer, bey Vermeidung der. Präklusion, alle5 dasjenige 
anzugeben hat, was ihm in beyder Beziehung zu Statten kommen könnte. 
Hilerauf hat das instruirende Gericht 
5) in elnem ebenfalls besondern Protokelle den beyden slreitenden Haupk-Partheyen 
zuvörderst zu eroffiren., ob und in wie weit der Ungeschuldigte die in Frage 
kommenden Thatfachen elngeräumt habe oder nicht- 
Der Restitutions-Gegner ist sodann sowohl uber die in Frage kommenden 
Thaesachen und ob er solche zugebr eder bezweiste, alé abch' über seine anderen 
Einwendungen zu- Protskoll zu vernehmen, und hlerauf ist unverweilt die Rexlie 
des Imploranten und schlüßlich vie-Duplik feines Geguers nieberzuschreiben. 
Beyde Haupt-Parth#yen söllen babep, so west es auf streitige Whaksachen an- 
kömmt, verpflichtet seyn, ihre diesfallsigen Bewess= und Gegenbeweismittel bey 
Verlust derselben zu- diesem Protokolle sofort anzugeben.“.
	        
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