Freywillige Zuschiebung des Haupteydes ist hierbey nur dann zulässig, wenn
dieselbe nicht bloses Glauben oder Nichtwissen, sondern die Wahrheit einer er-
heblichen Thatsache selbst betrifft, und der Eyd mit dem Geständnisse des angeschul-
digten Advokaten nicht im Widerspruche stehet.
Ueber solche eingerumte Thatumstände soll vielmehr, ohne daß es der Beeydi-
gung des Advokaten bedarf, nur vom Richteramte ein (nothwendiger) Cyd nach
Befinden auferlegt werden können.
Auch darf die vom Imploraten ektwa abgeleugnete Wahrheit der dem Advoka=
ten zur Last gelegten Vernachlässigung anders nicht, als mit Einwilligung beyder
streitenden Haupt-Partheyen, durch einen Eyd des Angeschulbigten selbst,
in der hier bezeichneten Lage der Erörterung, sofort schon aufgeklärt werden; viel-
mehr sind (außer einer solchen Vereinigung der Partheyen) die von allen Inter--
essenten darüber angegebenen sonstigen Bewessmittel zuvor gehörig anzuwenden.
Dieses Beweis= und Gegenbeweisversahren ist
6) lediglich summarisch und in keinem Falle über Artikel und Fragstücke, sondern
bey nahmhaft gemachten Zeugen oder Sachverständigen dergestalt einzuleiten, daß
solche, selbst in Abwesenheit der Partheyen und ohne Produktion, nach den Vor-
schristen der ###. 50 — 56. des Gesetes d. d. austen May r817 wegen minder=
wichtiger Streitsachen epdlich abzuhören sind.
In Ansehung des Urkundenbeweises und der Behandlung eines Editions-Ge-
suchs zwischen den Interessenten unter sich sind die §h. 45 — 47 des obenge-
nannten Gesetzes gleichfalls analogisch hier anzuwenden, jedoch ist das Gericht
noch überdieß verpflichtet, den Imploranten oder dessen angeschuldigten frühern
Advokaten — nicht aber auch die Gegen-Parthey — von Amtswegen an-
zuhalten, sachdienlich von ihnen besessene Urkunden, nahmentlich bie Manual. Akten,
vorzulegen und dazu eine einzige — in der Regel nur vlerzehntägige — Frist
mit dem Erfolge anzuseten, daß die auß solchen Urkunden zu beurthellende That-
sache zum Nachtheile des die Urkunden nicht Vorlegenden als Wahr ohne
Weiteres (ipso jure) zu achten ist.
Epydeszuschiebungen in den vorhln (5.) bemerkten Fällen leiden hier gleich=
salls keine Artikel, noch eine Einlassung, und eben so wenig eine Gewissensvertre-
tung; ja selbst Eydeszuräckschiebung ist auf Seiten des angeschuldigten Advokaten