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Art. 1.
Aus der Altersklasse von 1830 ist in dem Aushebungsjahre 1851 die bisherige Zahl von
3800 Rekruten
unter der Bestimmung zum aktioen Heere auszuheben, daß die wegen Berufs Zurückgestellten,
die ungehorsam Abwesenden, so wie die freiwillig im Militär Dienenden, insofern fie
die Aushebung trifft, als gestellt in die Rekrutenzahl eingerechnet werden.
Art. 2.
Aus dem ersten Aufgebote der Landwehr (Art. 59, 60 und 61 des Gesetzes vom
22. Mai 1843) sind zur Verfügung des Kriegs-Ministeriums gestellt:
a) die gesammte erereirte Mamnschaft oder die Ercapitulanten der beiden letzten Jahre;
p) die jüngste Altersklasse der nicht erercirten Landwehr (1820—50);
-P0) ver bei der Aushebung des Jahres 1851 nicht zur Ergänzung des Heeres berufene
Theil der landwehrpflichtigen Altersklasse (1830—51).
Art. 3.
Der unter lit. a. des Art. 2 begriffene Theil der Landwehr verbleibt bis zum Eintritt
einer Feldaufstellung ungestört in seinen bisherigen Verhältnissen.
Die nicht exercirte Mannschaft aber aus den lit. b. und c. genannten beiden Altersklassen
kann zu Waffenübungen in den Rahmen des aktiven Heeres auf die Dauer von
höchstens sechs Wochen einberufen werden, nach deren Beendigung die Mlichtigen bis zu einer
Feldaufstellung in ihr bisheriges Verhältniß zurücktreten.
Unsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens find mit der Vollziehung der
gegenwärtigen Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart den 2. April 1851.
Wilhelm.
Miller. Wächter-Spittler. Linden. Knapp. Plessen.
Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Direktor:
Mauceler.