Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Art.  1.
Aus  der  Altersklasse  von  1830  ist  in  dem  Aushebungsjahre  1851  die  bisherige  Zahl  von
3800  Rekruten
unter  der  Bestimmung  zum  aktioen  Heere  auszuheben,  daß  die  wegen  Berufs  Zurückgestellten,
  die  ungehorsam  Abwesenden,  so  wie  die  freiwillig  im  Militär  Dienenden,  insofern  fie
die  Aushebung  trifft,  als  gestellt  in  die  Rekrutenzahl  eingerechnet  werden.

Art.  2.
Aus  dem  ersten  Aufgebote  der  Landwehr  (Art.  59,  60  und  61  des  Gesetzes  vom
22.  Mai  1843)  sind  zur  Verfügung  des  Kriegs-Ministeriums  gestellt:
a)  die  gesammte  erereirte  Mamnschaft  oder  die  Ercapitulanten  der  beiden  letzten  Jahre;
p)  die  jüngste  Altersklasse  der  nicht  erercirten  Landwehr  (1820—50);
-P0)  ver  bei  der  Aushebung  des  Jahres  1851  nicht  zur  Ergänzung  des  Heeres  berufene
Theil  der  landwehrpflichtigen  Altersklasse  (1830—51).

Art.  3.

Der  unter  lit.  a.  des  Art.  2  begriffene  Theil  der  Landwehr  verbleibt  bis  zum  Eintritt
einer  Feldaufstellung  ungestört  in  seinen  bisherigen  Verhältnissen.

Die  nicht  exercirte  Mannschaft  aber  aus  den  lit.  b.  und  c.  genannten  beiden  Altersklassen
  kann  zu  Waffenübungen  in  den  Rahmen  des  aktiven  Heeres  auf  die  Dauer  von
höchstens  sechs  Wochen  einberufen  werden,  nach  deren  Beendigung  die  Mlichtigen  bis  zu  einer
Feldaufstellung  in  ihr  bisheriges  Verhältniß  zurücktreten.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  find  mit  der  Vollziehung  der
gegenwärtigen  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  2.  April  1851.
Wilhelm.
Miller.  Wächter-Spittler.  Linden.  Knapp.  Plessen.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Mauceler.