K 7.
Verbältat der Cefäcgailstrase zu der Gelsttraf#e#.
Auch bey den Androhungen des gegenwärtigen Gesetzes wird ein Tag Gefüngniß glesch
geachtet einer Geldstrafe von zehen Groschen.
I!I. Oitel.
Ueber Form und Inhalt bes Miethvertrages.
0
Abschlleßung des Wiethvertrages.
Der Miethvertrag gründet sich auf die erklärte Einwilligung der Herrschaft und des
Gesindes. Zur Abschliegung desselben bedarf es keines schriftlichen Aufsatzes, keines Mieth-
geldes. Nur wo ein Mlethgeld ausdrücklich verabredet worden ist, hängt von der wirk-
lichen Zahlung dieses Geldes die verbindende Krast des Mlethvertrages selbst ab.
Das Miehgelb wird nicht am Lohne abgerechnet, außer wenn dle Abrechnung im Mieth-
vertrage besonders bedungen war, oder einer der in K. 42 und §. 45. No. 1 bedachten
Fälle eintritt.
. 2.
Aktestate und Dlenslböcher.
Personen, welche noch nicht gedient haben und sich als Dienstbothen vermiethen wollen,
müssen burch Attestate ihrer Obrigkeit darthun, daß bey ihrer Vermiethung kein Bedenken.
obwalte.
Für Ertheilung eines solchen Attestes mit Inbegriff aller dabey nöthigen Mühwaltung
ist nicht mehr als 4 gr. zu liquidiren. Dienstbothen., welche schon vermiethet waren,
müssen bey Antritt eines neuen Dienstes ein Zeugnst der vorigen Herrschaft (K. 37) bep-
bringen. Wer Gesinde ohne ein solches Zeugniß miethet, wird um einen Thaler gestraft.
Ueberdies ist der Dienstvertrag ungültig, sobalb ein Dritter seine Rechte auf die Persen
des Dienstbothen aus einem frühern Dienstvertrage geltend macht.