VII.
Carl August,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Lautenburg
K. 2c.
Auf Antrag und mit Zustimmung Unsres getreuen Landtages verordnen und gebieten
Wir, wie folget:
8. 1.
Kinder, welche von Bekanntmachung dieses Gesehes an außer der Ehe geboren, je-
doch durch die von ihren Aeltern nachher mit einander vollzogene gültige Ehe ilegitimirt
werden, sind, gleich den ehelich Gebornen, zur Erbfolge in Lehen jeder Art, mithin auch
in Geldlehen und Lehenstämme zuzulassen, selbst dann, wenn die Lehenbriefe ausdrücklich auf
ehelich geborne Leibed-Lehenkerben geslellt seyn sollten.
8. 2.
Dagegen bewendet es in Ansehung solcher Kinder, welche bey Bekanntmachuug dieses
Gesehes bereits außer der Ehe geboren ssnd — es mag die spätere Ehe der Aeltern der-
mahlen schon vollzogen seyn oder später noch vollzogen werden — lediglich bey den gesetli-
chen Bestimmungen, nach welchen die Erbfolge der Mankelkinder in behengnter in den ein-
zelnen Theilen Unsres Großherzogkhumek bisher beurtheilt worden ist.
8. 3.
Zur Beseitigung etwaigen Mißbrauches soll in Fällen, wo Kinder der F. 1 gedachten
art nicht auf den Nahmen ihres wahren Vaters getauft sind, deren bloße Anerkennung