. 1.
Jeder Unterthan und Einwohner des Großherzogthumes hat die Obliegenheit, wenn er
einen Menschen in Lebensgefahr oder schon in einem todaͤhnlichen Zustande sindet, zu Ret-
tung desselben ohne Verzug, so weit es irgend moͤglich ist, die Mittel anzuwenden, die in
dein mit O bezeichneten Anhange dieses Gesetzes vorgeschrieben sind und nach den Umstän-
den zur Anwendung gebracht werden koͤnnen. So bald hierzu die Mitwirkung Anderer er-
sorderlich ist, sind die zur Hülfe nöthigen Versonen, vornehmlich Arzt und Wundarzt, auf
das Schleunigste berbey zu rufen.
Die Anordnungen des Arztes und Wundarztes sind alsdann von den übrigen Hülfe-
leistenden genau zu befolgen. «
§,-.-.
Dasimvorigen§-bestimmteBerfahkeaistbcy’1n?cufsindeneineöVcruciglückten,wen-I
sich nicht der wirklich erfolgte Tod desselben durch unmittelbar in die Sinne fallende,
entscheidende Erscheinungen, (absolut tödtliche äußere Verletungen z. B. zerschlagene Hirn-
schale, vom Leibe getrennter Kopf oder bereles eingetretene Verwesung)l ohne allen Zweifel
orkennen läßt, augenblicklich in das Werk zu sehen, ohne die Amkunft der Ge-
richtspeosonen zu erwarten.
Doch ist der nächsten Gerichtöbehörde die gebührenbe Anzeige zu machen, so bald eine
der anwesenden Personen von dem Verunglückten sich entfernen kann, ohne daß dadurch
der Beystand zur Rettung verabscumt und entzogen wird.
8. 3.
Jede inländische Obrigkeit, welche dem Orte, wo ein solcher Verunglückter angetroffen-
wurde, sich zunächst befindet, ist nicht allein befugt, sondern auch verpflichtet, alle dem
Zwecke der Lebensrektung förderliche Anordnungen und Verfügungen zu treffen, ohne daß
dieses , hinsschtlich der Gerichtsbarkeits-oder sonstigen Kompetenz-Verhältnisse, irgend alo
Eingriff und Störung von der einen oder als Besikhandlung von der andern Seite be-
trachtet werden kann..
Ein Gleiches gilt auch im Betresf der Wirksamkeit der Aerzte und Wundärztr, sie
mögen för den Bezirk, in welchem der Fall vorkommc, amtlich angestellt seyn oder niche.