Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

Bekanntmachungen. 
I. Von Seiten de5 Prediger-Vereins in dem Neustädtischen Kreise ist bey dim 
Großherzoglichen Ober-Konsistorium allhier der sehr zweckmäßige Wunsch zu erkennen gegeben 
worden, daß von den Kriminal= und Untersuchungs-Gerichten den betroffenen Geistlichen 
jedes Mahl eine kurze Netiz von dem Urtheile, das über Angeschuldigte aus ihrer Pa- 
rochie in Kriminal-Fällen gesprochen wird, zugehen mschte, damit die Geistlichen, bey 
ihrer Seelsorge für solche Gemeindeglieder hierdurch mehr autorisirt, nicht in Gefahr kom- 
men, durch das unsischere Gerücht oder durch die eigenen Aussagen der Betheiligten hintergan- 
gen zu werden. 
Die unterzeichnete Regierung hat auf die dießfallsige Verwendung des Großherzoglichen 
Ober-Konsistoriums beschlossen, dem Antrage Stätt zu geben, und zu Vermeidung meh- 
rerer Schreibereyen folgende Einrichtunz zu treffen. Es müssen nähmlich die Kriminal- 
Gerichte allhier und zu Weida nach Maaßgabe des K. 24 der hlesigen, und §. 18. der Wei- 
daischen Kriminal-GerichtS-Ordnungen den Ortegerichten darüber, was gegen einzelue An- 
geschuldigte ihres Sprengels erkannt worden, ohnehin jedes Mahl Nachricht ertheilen. 
Diese Nachricht haben nun künftig die Ortöbehörden dem Prediger zur Einsicht mitzuthei- 
len, unter dessen Sprengel der Beschuldigte wohnt, bevor sie in der Amts= oder Ge- 
richts-Repositur verwahrt worden. War die Untersuchung vor dem Driögerichte anhängig: 
so hat dieses selbst dem gedachten Geistlichen gleiche Nachricht nach Eröffnung der letzten 
Entscheidung zu geben. 
Für alle Lokal-Untergerichtsbehörden im ganzen Vereiche der Großherzoglichen Regie- 
rung zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht, Weimar den Aten Mai 1824. 
Großherzogliche Sächsische Landebregierung. 
von Gerstenbergk. 
U. In dem nunmehr zum hiesigen Gebiekhe gehsrigen Neustädtischen Kreise findet schon 
lange die Einrichtung Statt, daß bey Veränderungen in Subalternstellen der Dienstnach- 
folger sogleich bey seinem Antritte auch in den vollen Sportelbezug, wenn ein solcher mie 
der Stelle verbunden ist, eintritt und der Vorgänger, oder dessen Erben, auf die von 
ihm verdienten, jedoch erst später, nach dem Dienstwechsel, eingehenden Sporkeln und 
andere Accidenzlen keinen Anspruch weiter zu machen berechtigt sind. 
um nun in den übrigen, zu dem hiesigen Regierung-Bereiche gehörigen Gebiethsthei- 
len resp. der Alt-Weimarischen Lande hierunter dieselbe, sehr zweckmäßige und viele müh-
	        
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