Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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seeligen Abrechnungen ersparende Einrichtung Statt sinden zu lassen: so wird, mit hoͤch- 
ster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs, hiermit bestimmt und festge- 
sebt: „daß künftig bey allen Personal-Veränderungen in solchen Stellen, mit welchen ir- 
hend ein Accidenzien-Bezug verbunden ist, der damit Neubekleidete sofort in den vollen 
Sportelbezug eintreten und, wenn er dereinst abgeht, weder er, noch dessen Erben, über 
das Sterbe= und resp. Gnadenquartal hinaus, einigen weitern Anspruch auf noch außen- 
stehendr, obgleich von ihm verdiente Sporteln haben sollen. 
Hiervon sind nur diejenigen dermahligen Staatödiener außerhalb de5 Neustädli= 
schen Kreises, welche bey ihren Dienststellen Accidenzien zu beziehen haben und bis zu ih- 
rem Ableben in keine andere bessere Stelle fortgerückt seyn sollten, ausgenommen, da 
in Ansehung ihrer, um allen Entschädigungs-Ansprüchen gegen den Fiskus vorzubeugen, 
die bisherige Observanz der Alt-Weimarischen Lande vorerst noch beybehalten werden soll. 
Welches hiermit zur allgemeinen Nachricht und Nachachtung öffentlich bekannt gemacht wird. 
Weimar den 24sten May 182.. # 
Großherzogliche Süchstsche Landeregierung. 
von Müller. 
II. An die Stelle des zeitherigen Direktors der Heroldischen, von Schlegelschen und 
von Braunschen Gerichte zu Mittelhausen, der von Trebraischen und Meyerschen zu Wol- 
ferstedt, des Lüttichschen Gerichté zu Niederröblingen und der von Wahlschen und Meyer- 
schen Gerichte zu Allstedt, des Advokaten D. Zeubhsch, vormahls daselbst, ist, nach dessen 
Ernennung zum Justiz-Amtmann zu Verka an der Ilm, von den Inhabern der genann= 
ten Gerichte der Amté-Aovokat und Stadtschreiber, Christian Traber zu Allstedt, zum 
Justitiar bey denselben präsentirt, solcher deöhalb von der unterzeichneten Landeöregierung 
bestätigt, auch dem Jusiiz-Amte Allstedt zur Verpflichtung und Einweisung des neuen 
Justitiars in die vorgedachten acht Gerichtösiellen Auftrag ertheilt worden. 
Diese Einführung ist bey den von Wahlschen und Meperschen Gerichten zu Allstedt 
und bey dem Lüttich'schen Gerichte zu Niederröblingen am 9ten, bep den bepden Gerich= 
ten zu Wolferstedt am 22sten und bep den dreyen zu Mittelhausen am ##ssten Märs die- 
ses Jahres geschehen. 
Es wird dieses hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 13ten May 1821. 
Großherzoglich Sächsische Landeöregierung. 
von Gerstenbergk.
	        
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