geschlagen werden müssen, nur der baaren Auslagen z. B. für Ahung, Trans-
port, Porto und Kopialien, ausgeliefert.
Ar tikel 41.
Solche eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige Indiviruen, u n
welche weder deS einen noch des andern Staates Unterthanen sind, werden,
wenn sie Strafgesebe des einen der beyden Staaten verletzt zu haben beschul-
diget sind, demjenigen, in welchem die Uebertretung verübe wurde, auf vor-
gändige Requisition gegen Erstattung der Kosten, wie diese im vorigen Areikel
bestimmt ist, ausgeliefert; es sey denn, daß der Staat, welchem er als Unter-
than angehört, auf die vorher von dem regquirirten gemachte Anzeige der Ver-
haftung, jene Uebertreter selbst reklamirt, und ihre Auölieferung zur eigenen
Bestrafung in Antrag bringt.
Artike l 42.
In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Nulleferung Jrtiir
An-
eineb Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern? rs n
Staate angebotene Auslieferung anzunehmen. Jusliltzurg
Artike ! 43.
In Kriminal-Fällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem Eulims ver
Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des
einen Staates vor das Untersuchungögericht des andern zur Ablegung des Zeug-
nisses, zur Confrontation oder Rekognition, gegen vollständige Vergütung der
Reisekosten und der Versäumniß, nie verweigert werden.
Artikel 44.
Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auölieferung
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigerc wer-
den soll: so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, weder
vorgängige reversales do observondo reciproco zu erfordern, noch, dasern
sie nur eine Provinzial-Behörde ist, in der Regel erst die besondere Gench-
migung der ihr vorgeseßken Ministerial-Behörde einzuholen, es sey denn, daß
im einzelnen Falle die Anwendung des Abkommens noch Zweifel zuließe, oder