sonst ganz eigenthuͤmliche Bedenken hervortraͤten. Unterbehoͤrden bleiben aber
unter allen Umstaͤnden verpflichtet, keinen Menschen außer Landes verabfolgen
zu lassen, bevor sie nicht zu dieser Auslieferung die Autorisation der ihnen un-
mittelbar vorgesetzten Behörde eingeholt haben.
Artikel 45.
Sämmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf die
Königlich Preußischen Rhein-Provinzen.
Rücksschtlich dieser hat es bey der Verordnung vom #ten May v. J. sein
Bewenden.
Artikel 46.
Die Dauer dieses Abkommens wird auf 12 Jahre, vom usten Januar
1825 an gerechnet, festgesegt. Erfolgt Ein Jahr vor dem Ablaufe keine Auf-
kündigung von der einen oder der andern Seite: so ist es stillschweigend als
auf noch 12 Jahre weiter verlängert anzusehen.
Gegenwärtige im Nahmen Seiner Majestät des Königs von Preußen und Seiner
Nonglichrn Hogelt des Gropherzogs von Sachsen-Weimar und Eisenach zweymal gleich-
lautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Krast und
Wirksamkeit in den bepderseitigen Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden.
Berlin den 25. Juny 1824 und Weimar den 8. Juny 1321.
(L.S.) Bernstorff. (L. S.) C. W. Freyh. v. Fritsch.
Abkommen
zu Beförderung der Rechtöpflege zwischen den
Königlich Preußischen Staaten und dem Groß-
herzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach.